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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 04.07.2000, Aktenzeichen: C-84/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-84/98

Urteil vom 04.07.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Ist es einem Mitgliedstaat innerhalb der in der Verordnung Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern vorgesehenen Frist nicht gelungen, ein zweiseitiges Abkommen, das er vor seinem Beitritt zu den Gemeinschaften mit einem Drittland geschlossen hat und das mit dieser Verordnung unvereinbare Ladungsanteilvereinbarungen enthält, auf diplomatischem Wege zu ändern, so muß er dieses Abkommen kündigen, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist.

Eine schwierige politische Lage in dem Drittland, das Partei des Abkommens ist, kann das Fortbestehen einer Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats nicht rechtfertigen.

(vgl. Randnrn. 40, 48)

2 Durch Artikel 234 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 Absatz 1 EG) soll in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts klargestellt werden, daß die Geltung des EG-Vertrags die Verpflichtung des Mitgliedstaats, Rechte dritter Länder aus einer früheren Übereinkunft zu achten und die entsprechenden Pflichten zu erfuellen, nicht berührt. Zwar haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 234 Absatz 2 EG-Vertrag die Wahl zwischen mehreren geeigneten Maßnahmen, sind aber gleichwohl verpflichtet, die Unvereinbarkeiten zwischen einer vor ihrem Beitritt geschlossenen Übereinkunft und dem EG-Vertrag zu beheben. Wenn ein Mitgliedstaat auf Schwierigkeiten stößt, die die Änderung eines Abkommens unmöglich machen, kann er somit verpflichtet sein, dieses Abkommen zu kündigen.

Dem Vorbringen, eine solche Kündigung stelle die außenpolitischen Interessen des betroffenen Mitgliedstaats gegenüber dem Gemeinschaftsinteresse unverhältnismäßig zurück, kann nicht gefolgt werden. Denn die Abwägung zwischen den außenpolitischen Interessen eines Mitgliedstaats und dem Gemeinschaftsinteresse nimmt bereits Artikel 234 EG-Vertrag vor, der es einem Mitgliedstaat ermöglicht, eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung unangewendet zu lassen, um die Rechte von Drittländern aus einem früheren Abkommen zu achten und die entsprechenden Verpflichtungen zu erfuellen, und ihm die Wahl zwischen mehreren Mitteln läßt, die geeignet sind, die Übereinkunft mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen.

(vgl. Randnrn. 53, 58-59)
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 4055/86, EG-Vertrag
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 4055/86, EG-Vertrag Art. 234 (nach Änderung jetzt EG Art. 307),
Stichworte:1 Verkehr - Seeverkehr - Ladungsanteilvereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland - Verpflichtung zur Anpassung eines vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 4055/86 bestehenden Abkommens - Nichteinhaltung - Pflicht des Mitgliedstaats, ein solches Abkommen zu kündigen - Verstoß - Rechtfertigung mit der schwierigen politischen Lage in dem Drittland - Nicht gegeben, , (EG-Vertrag, Artikel 169 [jetzt Artikel 226 EG], Verordnung Nr. 4055/86 des Rates, Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 1), , 2 Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Mitgliedstaaten - Vor dem EG-Vertrag geschlossene Verträge - Rechte der Drittstaaten und Pflichten der Mitgliedstaaten - Verpflichtung, eventuelle Unvereinbarkeiten zwischen einer früheren Übereinkunft und dem EG-Vertrag zu beheben - Umfang, , (EG-Vertrag, Artikel 234 [nach Änderung jetzt Artikel 307 EG]),

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