JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 04.07.2000, Aktenzeichen: C-424/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Jeder Mitgliedstaat muß sicherstellen, daß dem einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht entstanden ist, gleichgültig, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat und welche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat. Der Mitgliedstaat erfuellt seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen jedoch nicht nur, wenn er selbst den Ersatz der dem einzelnen durch gemeinschaftsrechtswidrige innerstaatliche Maßnahmen entstandenen Schäden sicherstellt. In Mitgliedstaaten, in denen bestimmte Gesetzgebungs- oder Verwaltungsaufgaben dezentralisiert von Gebietskörperschaften mit einer gewissen Autonomie oder von anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die vom Staat rechtlich verschieden sind, wahrgenommen werden, können derartige Schäden, die durch Maßnahmen einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung entstanden sind, daher von dieser ersetzt werden. Gemeinschaftsrechtlich ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Haftung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung auf Ersatz des Schadens, der einem einzelnen durch von ihr unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht getroffene Maßnahmen entstanden ist, neben derjenigen des Mitgliedstaats selbst gegeben ist. (vgl. Randnrn. 27, 29, 31-32, 34, Tenor 1) 2 Bei der Prüfung, ob ein qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht - als eine der Voraussetzungen, unter denen ein Mitgliedstaat Schäden, die dem einzelnen durch diesem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, zu ersetzen hat - vorliegt, ist der Gestaltungsspielraum zu berücksichtigen, über den der betreffende Mitgliedstaat verfügt. Das Bestehen und der Umfang dieses Gestaltungsspielraums sind anhand des Gemeinschaftsrechts und nicht anhand des nationalen Rechts zu bestimmen. Ein dem Beamten oder der Stelle, die den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begangen haben, gegebenenfalls nach nationalem Recht eingeräumtes Ermessen ist daher insoweit unbeachtlich. Um festzustellen, ob eine bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellt, muß das mit einer Schadensersatzklage befaßte nationale Gericht alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die für den ihm vorgelegten Sachverhalt kennzeichnend sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums und der Umstand, daß das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans möglicherweise dazu beigetragen hat, daß nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrechterhalten wurden. (vgl. Randnrn. 36, 40, 41-43, 49, Tenor 2) 3 Die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats dürfen die Kassenzulassung eines Zahnarztes, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist und der im erstgenannten Mitgliedstaat niedergelassen und approbiert ist, aber kein in Artikel 3 der Richtlinie 78/686 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr genanntes Diplom besitzt, davon abhängig machen, daß dieser Zahnarzt die Sprachkenntnisse hat, die er für die Ausübung seiner Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat braucht. Die Gewährleistung der Verständigung des Zahnarztes mit seinen Patienten sowie mit den Verwaltungsbehörden und Berufsorganisationen stellt nämlich einen zwingenden Grund des allgemeinen Interesses dar, der es rechtfertigt, die Kassenzulassung eines Zahnarztes von sprachlichen Voraussetzungen abhängig zu machen. Zu beachten ist jedoch, daß solche sprachlichen Anforderungen nicht über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgehen dürfen. Es liegt im Interesse der Patienten, deren Muttersprache nicht die Amtssprache ist, daß es eine gewisse Zahl von Zahnärzten gibt, die sich mit ihnen auch in ihrer eigenen Sprache verständigen können. (vgl. Randnrn. 59-61, Tenor 3) |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Richtlinie 78/686 |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 52, Richtlinie 78/686 Art. 3, EG-Vertrag Art. 52, Richtlinie 78/686 Art. 3, |
| Stichworte: | 1 Gemeinschaftsrecht - Dem einzelnen verliehene Rechte - Verletzung durch einen Mitgliedstaat - Pflicht zum Ersatz des dem einzelnen durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung verursachten Schadens - Haftung dieser Einrichtung neben derjenigen des Mitgliedstaats selbst möglich, 2 Gemeinschaftsrecht - Dem einzelnen verliehene Rechte - Verletzung durch einen Mitgliedstaat - Pflicht zum Ersatz des dem einzelnen entstandenen Schadens - Voraussetzungen - Hinreichend qualifizierte Verletzung - Begriff, 3 Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Zahnärzte - Zulassung eines Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats - Erfordernis von Sprachkenntnissen - Zulässigkeit - Grenzen, (EG-Vertrag, Artikel 52 [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG], Richtlinie 78/686 des Rates, Artikel 3), |
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