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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 04.07.2000, Aktenzeichen: C-352/98 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-352/98 P

Urteil vom 04.07.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Aus den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG), 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes und 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung folgt, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

(vgl. Randnrn. 34-35)

2 Die Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für Schäden, die von ihren Organen oder ihren Bediensteten bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten verursacht werden, dürfen sich nicht ohne besonderen Grund von den Voraussetzungen unterscheiden, die für die Haftung des Staates für Schäden gelten, die dem einzelnen wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen. Der Schutz der Rechte, die der einzelne aus dem Gemeinschaftsrecht herleitet, kann nämlich nicht unterschiedlich sein, je nachdem, ob die Stelle, die den Schaden verursacht hat, nationalen oder Gemeinschaftscharakter hat.

Das Gemeinschaftsrecht erkennt einen Entschädigungsanspruch an, sofern die drei Voraussetzungen erfuellt sind, daß die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, daß der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und daß zwischen dem Verstoß und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

Im Hinblick auf die Voraussetzung, daß der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, besteht sowohl für die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) als auch für die der Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob sie vorliegt, darin, daß ein Mitgliedstaat oder ein Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Wenn der Mitgliedstaat oder das betreffende Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen. Ob die Handlung eines Organs allgemein oder einzelfallbezogen ist, ist insoweit kein entscheidendes Kriterium zur Bestimmung der Grenzen des dem fraglichen Organ zustehenden Ermessensspielraums.

(vgl. Randnrn. 41-44, 46)

3 Wenn der durch die Richtlinie 76/768 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel errichtete Anpassungsausschuß keine Stellungnahme zu den Maßnahmen zur Beschränkung der zulässigen Hoechstkonzentration eines bei der Herstellung kosmetischer Mittel verwendeten Stoffes abgegeben hat, ist die Kommission nicht verpflichtet, dieselben Maßnahmen ohne Änderung dem Rat vorzuschlagen. Denn die Kommission muß in heiklen und umstrittenen Angelegenheiten über einen ausreichenden Ermessensspielraum und eine ausreichende Frist verfügen und ist daher berechtigt, in der Sitzung des Anpassungsausschusses ihren Vorschlag über zu treffende Maßnahmen zurückzuziehen.

(vgl. Randnrn. 65-66)
Rechtsgebiete:Richtlinie 76/768/EWG
Vorschriften:Richtlinie 76/768/EWG Art. 4,
Stichworte:1 Rechtsmittel - Gründe - Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Fehlende Bezeichnung des geltend gemachten Rechtsfehlers - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 168a [jetzt Artikel 225 EG], EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c), , 2 Außervertragliche Haftung - Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) - Haftung der Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht - Gleiche Haftungsvoraussetzungen - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, , (EG-Vertrag, Artikel 215 [jetzt Artikel 288 EG]), , 3 Rechtsangleichung - Kosmetische Mittel - Richtlinie 76/768 - Liste der Stoffe, deren Verwendung verboten ist - Änderungsverfahren - Konsultation des Anpassungsausschusses durch die Kommission - Fehlende Stellungnahme - Rücknahme des Vorschlags der Kommission - Zulässigkeit, , (Richtlinie 76/768 des Rates),

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