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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 04.07.2000, Aktenzeichen: C-219/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-219/98

Urteil vom 04.07.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Richtlinie 77/93 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in ihrer u. a. durch die Richtlinien 91/683 und 92/103 geänderten Fassung gestattet es einem Mitgliedstaat, Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilt werden muß, das u. a. die Einhaltung besonderer Anforderungen betrifft, in sein Gebiet verbringen zu lassen, wenn die hierzu befugten Dienststellen des Ursprungslandes kein Zeugnis für die Pflanzen erteilt haben, diese aber von einem Zeugnis begleitet sind, das in einem anderen Drittland als ihrem Ursprungsland ausgestellt wurde, vorausgesetzt, die Pflanzen wurden in das Gebiet des Landes eingeführt, in dem die Untersuchung stattgefunden hat, bevor sie von dort aus in die Gemeinschaft exportiert wurden, die Pflanzen sind so lange und unter solchen Bedingungen in diesem Land verblieben, daß die geeigneten Untersuchungen durchgeführt werden konnten, und für die Pflanzen gelten keine besonderen Anforderungen, deren Einhaltung nur an ihrem Ursprungsort gewährleistet werden kann.

Der betreffende Mitgliedstaat hat nicht die Gründe, aus denen das Pflanzengesundheitszeugnis nicht im Ursprungsland der Pflanzen erteilt wurde, zu berücksichtigen, um festzustellen, ob das Zeugnis den Anforderungen der Richtlinie entspricht.

(vgl. Randnrn. 38, 42 und Tenor)
Rechtsgebiete:Richtlinie 77/93/EWG
Vorschriften:Richtlinie 77/93/EWG,
Stichworte:Rechtsangleichung - Pflanzenschutz - Richtlinie 77/93 - Einfuhr von Pflanzen, die ihren Ursprung in Drittländern haben und für die besondere Anforderungen gelten, in die Gemeinschaft - Fehlen eines von den hierzu befugten Dienststellen des Ursprungslandes erteilten Pflanzengesundheitszeugnisses - Erteilung eines solchen Zeugnisses durch die befugten Dienststellen des Exportlandes - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (Richtlinie 77/93 des Rates in der durch die Richtlinien 91/683 und 92/103 geänderten Fassung, Artikel 12 Absatz 1),

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