JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 04.07.1996, Aktenzeichen: C-50/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Allein dadurch, daß der Abschluß der Rechnungen für vom EAGFL finanzierte Ausgaben nach Ablauf der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 729/70 vorgesehenen Frist erfolgt, wird die Kommission nicht von der Verpflichtung befreit, die Übernahme durch den EAGFL abzulehnen, wenn die von ihr durchgeführten Kontrollen ergeben, daß die Ausgaben unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht getätigt wurden. Mit der Nichteinhaltung dieser Frist ist nämlich keine Sanktion verbunden; daher kann sie nur als Ordnungsfrist angesehen werden, soweit nicht die Interessen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt werden. 2. Entscheidungen über den Abschluß der Rechnungen für vom EAGFL finanzierte Ausgaben, mit denen die Übernahme eines Teils der erklärten Ausgaben abgelehnt wird, bedürfen insoweit keiner detaillierten Begründung, als die betroffene Regierung an dem Verfahren der Ausarbeitung der Entscheidung weitgehend beteiligt war und deshalb die Gründe kannte, deretwegen die Kommission der Ansicht war, die streitigen Beträge nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen. 3. Verweigert die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung, daß diese durch einem Mitgliedstaat vorzuwerfende Verletzungen von Gemeinschaftsrecht veranlasst wurden, so obliegt diesem die Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen für die abgelehnte Finanzierung vorlagen. 4. Bemüht sich die Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlußverfahrens, nicht die Finanzierung der gesamten Ausgaben abzulehnen, die ohne die Durchführung der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kontrollen getätigt wurden, sondern Leitlinien aufzustellen, die nach Maßgabe dessen differenzieren, welche Gefahr für den EAGFL Kontrollmängel unterschiedlichen Grades darstellen, so muß der Mitgliedstaat dartun, daß diese Leitlinien willkürlich und unbillig sind. 5. Ein Mitgliedstaat kann geltend machen, daß es ihm völlig unmöglich gewesen sei, eine Gemeinschaftsentscheidung richtig durchzuführen. Jedoch muß dieser Mitgliedstaat die mit der Durchführung verbundenen Probleme dem zuständigen Organ rechtzeitig zur Beurteilung vorlegen. In einem solchen Fall müssen das Organ und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, daß den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen wechselseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Artikel 5 des Vertrages zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten bei der vollständigen Beachtung der Bestimmungen des Vertrages zu überwinden. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 729/79, EWG-Vertrag, EG-Vertrag |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 729/79 Art. 5 Abs. 2, EWG-Vertrag Art. 190, EG-Vertrag Art. 5, EG-Vertrag Art. 173 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den EAGFL - Entscheidung über den Rechnungsabschluß - Frist - Nichteinhaltung - Kein Einfluß auf die Verpflichtung der Kommission, die Übernahme von Ausgaben abzulehnen, die unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht gewährt worden sind, , (Verordnung Nr. 729/79 des Rates, Artikel 5 Absatz 2), , 2. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung über den Abschluß der Rechnungen für vom EAGFL finanzierte Ausgaben, , (EWG-Vertrag, Artikel 190), , 3. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht getätigt wurden - Anfechtung durch den betroffenen Mitgliedstaat - Beweislast, , 4. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht getätigt wurden - Leitlinien, die nach Maßgabe dessen differenzieren, welche Gefahr für den EAGFL Kontrollmängel unterschiedlichen Grades darstellen - Beweislast, , 5. Handlungen der Organe - Entscheidungen - Gemeinschaftsentscheidung - Objektive Unmöglichkeit der Durchführung in einem Mitgliedstaat - Pflicht der Kommission und des Mitgliedstaats zur Zusammenarbeit bei der Suche nach einer vertragskonformen Lösung, , (EG-Vertrag, Artikel 5), |
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