JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 04.07.1996, Aktenzeichen: C-296/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Kommission hat dadurch gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verstossen, daß sie durch die Verordnung Nr. 2163/92 den Zusatzbetrag bei der Einfuhr von Zuchtpilzkonserven pauschal in einer Höhe festgesetzt hat, die dem Gestehungspreis in der Gemeinschaft von Pilzkonserven dritter Wahl entspricht. Die Festsetzung dieses Betrages in dieser Höhe stellt nämlich eine Belastung dar, die die Kosten der eingeführten Pilze spürbar erhöht und somit einem faktischen Verbot der Einfuhren gleichkommt, die die im Einfuhrkontingent festgesetzten Mengen übersteigen, so daß sie über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels der Verordnung ° Verhütung und damit spürbare Einschränkung der Einfuhren in die Gemeinschaft über begrenzte Mengen hinaus ° erforderlich ist. Artikel 1 der Verordnung Nr. 2163/92 ist deshalb hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Zusatzbetrags ungültig. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 2163/92 vom 30.07.1992, Verordnung (EWG) Nr. 516/77 vom 14.03.1977, Verordnung (EWG) Nr. 426/86 vom 24.02.1986 |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 177, Verordnung (EWG) Nr. 2163/92 vom 30.07.1992 Art. 1, Verordnung (EWG) Nr. 516/77 vom 14.03.1977 Art. 14, Verordnung (EWG) Nr. 426/86 vom 24.02.1986 Art. 18, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von Pilzkonserven - Erhebung eines Zusatzbetrags - Festsetzung in einer Höhe, die auf ein Einfuhrverbot hinausläuft - Unverhältnismässige finanzielle Belastung - Verstoß gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz - Rechtswidrigkeit, , (Verordnung Nr. 2163/92 der Kommission, Artikel 1), |
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