JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 04.07.1996, Aktenzeichen: C-254/95 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Verpflichtung, eine Verfügung aufgrund des Statuts mit Gründen zu versehen, soll zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Verfügung begründet ist, und zum anderen deren richterliche Kontrolle ermöglichen. Bei Entscheidungen eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren ist diese Begründungspflicht jedoch mit der Wahrung der Geheimhaltung in Einklang zu bringen, die für dessen Arbeiten gilt und die es verbietet, die Auffassungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken. Das Erfordernis der Begründung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren hat daher der Natur der Arbeiten des Prüfungsausschusses Rechnung zu tragen, die im allgemeinen mindestens zwei verschiedene Abschnitte umfassen, und zwar zunächst die Prüfung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ermittlung der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber und sodann die Prüfung ihrer Eignung für den zu besetzenden Dienstposten, um eine Eignungsliste aufzustellen. Der erste Abschnitt besteht insbesondere bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen aus einer Gegenüberstellung der von den Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweise und der in der Ausschreibung gestellten Anforderungen. Da diese Gegenüberstellung aufgrund objektiver und im übrigen jedem einzelnen Bewerber für seinen eigenen Fall bekannter Tatsachen erfolgt, verbietet es die Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses nicht, daß diese objektiven Tatsachen und insbesondere auch die Beurteilungskriterien, auf denen die im einleitenden Abschnitt des Auswahlverfahrens getroffene Auslese beruht, den betroffenen Bewerbern mitgeteilt werden. Dagegen verbietet die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses geltende Geheimhaltung eine Mitteilung der Korrekturkriterien für die Prüfungen des Auswahlverfahrens, die Bestandteil der vergleichenden Beurteilungen sind, die der Prüfungsausschuß hinsichtlich der Verdienste der Bewerber vornimmt. Daher stellt es eine ausreichende Begründung für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses dar, wenn den Betroffenen die in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten, in denen sich ihre Beurteilungen durch den Prüfungsausschuß widerspiegeln, mitgeteilt werden. |
| Rechtsgebiete: | Beamtenstatut, EG-Satzung |
| Vorschriften: | Beamtenstatut Art. 6 Anhang III, Beamtenstatut Art. 91, EG-Satzung Art. 49, EG-Satzung Art. 51, EG-Satzung Art. 53, EG-Satzung Art. 168a, |
| Stichworte: | Beamte - Auswahlverfahren - Prüfungsausschuß - Ablehnung einer Bewerbung - Begründungspflicht - Umfang - Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses, , (Beamtenstatut, Artikel 25 und Anhang III, Artikel 6), |
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