JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 04.07.1991, Aktenzeichen: C-213/90
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 ist besonderer Ausdruck des Diskriminierungsverbots in dem spezifischen Bereich der Beteiligung von Arbeitnehmern an Gewerkschaften und ihren Tätigkeiten; seine Bedeutung darf nicht aufgrund von Erwägungen beschränkt werden, die auf die Rechtsform der fraglichen Einrichtung abstellen. Die Ausübung der in Artikel 8 Absatz 1 genannten gewerkschaftlichen Rechte geht über den Rahmen der Gewerkschaften im eigentlichen Sinne hinaus und umfasst insbesondere die Teilnahme der Arbeitnehmer an Einrichtungen, die zwar nicht die Rechtsnatur von Gewerkschaften aufweisen, aber dennoch der Verteidigung und Vertretung von Arbeitnehmerinteressen vergleichbare Funktionen ausüben. Diese Bestimmung steht daher nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die ausländischen Arbeitnehmern das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zu einer Berufskammer verweigern, der sie kraft Rechtsvorschrift zugehören und an die sie Beiträge entrichten, die mit der Verteidigung der Interessen der ihr zugehörigen Arbeitnehmer betraut ist und eine beratende Funktion im Gesetzgebungsbereich ausübt. Weder die Rechtsnatur der fraglichen Kammer nach nationalem Recht noch der Umstand, daß einige ihrer Funktionen eine Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse mit sich bringen könnten, sind geeignet, den Ausschluß der Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten von der Teilnahme an den Wahlen zur Berufskammer zu rechtfertigen. |
| Rechtsgebiete: | EWGV |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, EWGV Art. 7, EWGV Art. 48, EWGV Art. 117, EWGV Art. 118, EWGV Art. 118a, |
| Stichworte: | Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Ausübung gewerkschaftlicher Rechte - Nationale Rechtsvorschriften, die ausländische Arbeitnehmer von der Teilnahme an Wahlen zu einer Berufskammer ausschließen, der sie kraft Rechtsvorschrift zugehören - Unzulässigkeit - Keine Rechtfertigung durch eine eventuelle Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse, , (Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 8 Absatz 1), |
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