JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 04.07.1989, Aktenzeichen: 326/86
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag ist an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, da erforderlich ist, daß die Handlung oder das Verhalten der Organe rechtswidrig und ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist sowie daß zwischen der Handlung oder dem Verhalten und dem behaupteten Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht. 2. Die Gemeinschaftsorgane haben nur einzugreifen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften auf dem Weinsektor zu gewährleisten, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die ihnen auf diesem Sektor gemäß Artikel 64 der Verordnung Nr. 337/79 und Artikel 3 der Verordnung Nr. 359/79 sowie der Entscheidung 84/133 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Systems zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern obliegende Kontrolle nicht in befriedigender Weise vornehmen. |
| Stichworte: | 1. Ausservertragliche Haftung - Voraussetzungen - Rechtswidrigkeit - Schaden - Kausalzusammenhang, , ( EWG-Vertrag, Artikel 215 Absatz 2 ), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Übereinstimmung der Erzeugnisse mit den Gemeinschaftsvorschriften - Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten - Schutz der Gesundheit der Verbraucher - Eingreifen der Gemeinschaft - Voraussetzungen, , ( Verordnungen Nrn. 337/79 des Rates, Artikel 64, und 359/79, Artikel 3, Entscheidung 84/133 des Rates ), |
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