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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 04.06.1992, Aktenzeichen: C-189/90 



EUGH – Aktenzeichen: C-189/90

Urteil vom 04.06.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Zwar genügt im Rahmen eines ersten Antrags auf einen Zuschuß des Europäischen Sozialfonds zu einer Maßnahme der beruflichen Bildung eine gedrängte Begründung der Entscheidung der Kommission, mit der der Zuschuß abgelehnt wird, den Erfordernissen von Artikel 190 EWG-Vertrag; die Entscheidung über die Kürzung des Betrags des zunächst bewilligten Zuschusses muß jedoch, da sie für den Antragsteller gewichtigere Folgen hat, die Gründe klar wiedergeben, die die Kürzung des Zuschusses gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen.

Eine Entscheidung, die darauf gestützt wird, daß bestimmte Ausgaben im Zuschussantrag nicht genehmigt worden seien, ohne daß eine detaillierte und genaue Genehmigungsentscheidung mitgeteilt wird, und die keine Angaben über die Einzelheiten enthält, aus denen sich der dem Empfänger mitgeteilte Betrag der Kürzung ergibt, genügt diesem Erfordernis nicht und ist daher für nichtig zu erklären.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Beschluss 83/516, Verordnung Nr. 2950/83 vom 17.10.1983
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2, EWG-Vertrag Art. 190, Beschluss 83/516 Art. 3 Abs. 1, Verordnung Nr. 2950/83 vom 17.10.1983 Art. 5 Abs. 1,
Stichworte:Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds zu einer Maßnahme der beruflichen Bildung, , (EWG-Vertrag, Artikel 190),

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