( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 04.06.1992, Aktenzeichen: C-13/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-13/91

Urteil vom 04.06.1992


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. In Anbetracht der Unsicherheiten, die beim gegenwärtigen Stand der Forschung im Bereich der Lebensmittelzusätze bestehen, und des Fehlens einer vollständigen Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften stehen die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag einer nationalen Regelung nicht entgegen, mit der die Verwendung dieser Stoffe beschränkt und für die Verwendung eines bestimmten Zusatzstoffes in bestimmten Erzeugnissen eine Hoechstmenge festgelegt wird.

Bei der Anwendung einer solchen Regelung auf Importwaren, die Zusatzstoffe in einer Menge enthalten, die die nach dem Recht des Einfuhrmitgliedstaats zulässige Grenze überschreitet, während diese Menge im Erzeugungsmitgliedstaat zulässig ist, haben sich die nationalen Behörden jedoch in Anbetracht des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, der Artikel 36 Satz 2 EWG-Vertrag zugrunde liegt, auf das Maß dessen zu beschränken, was für den Gesundheitsschutz tatsächlich erforderlich ist. Deshalb muß die Verwendung eines bestimmten, in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Zusatzstoffes im Falle der Einfuhr der Erzeugnisse aus diesem Staat zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung und insbesondere der Arbeiten des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Gemeinschaft, der Codex-alimentarius-Kommission von Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) und Weltgesundheitsorganisation (WHO) sowie der Ernährungsgewohnheiten im Einfuhrmitgliedstaat keine Gefahr für die Gesundheit darstellt und einem echten Bedürfnis, insbesondere technologischer Art, entspricht. Der Begriff des technologischen Bedürfnisses ist im Hinblick auf die verwendeten Grundstoffe sowie unter Berücksichtigung der Bewertung durch die Behörden des Erzeugungsmitgliedstaats und der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung zu beurteilen.

Daraus folgt, daß die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag einer nationalen Regelung, wonach aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Bier, das im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmässig in den Verkehr gebracht worden ist, allgemein und absolut nicht in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es mehr als 20 mg Schwefeldioxyd pro Liter enthält, dann entgegenstehen, wenn feststeht, daß die Aufnahme von Schwefeldioxyd durch Trinken dieses Bieres keine ernsthafte Gefahr birgt, die Grenzen der von der FAO und der WHO zugelassenen täglichen Hoechstmenge an Schwefeldioxyd zu überschreiten, und Schwefeldioxyd nach dem Recht des Einfuhrmitgliedstaats in anderen Getränken, von denen eines in diesem Mitgliedstaat in grösserer Menge als Bier konsumiert wird, in wesentlich höheren Anteilen verwendet werden darf.

2. Das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, ist gehalten, für deren volle Wirksamkeit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede ° auch spätere ° entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne daß es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, italienisches Gesetz Nr. 1354
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 30, EWG-Vertrag Art. 36, italienisches Gesetz Nr. 1354 Art. 4 Buchst. c,
Stichworte:1. Freier Warenverkehr - Ausnahmen - Schutz der öffentlichen Gesundheit - Regelung über die Verwendung von Lebensmittelzusätzen - Rechtfertigung - Voraussetzungen und Grenzen - Allgemeines und absolutes Verbot des Inverkehrbringens von Bier, das mehr als 20 mg Schwefeldioxyd pro Liter enthält - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36), , 2. Gemeinschaftsrecht - Unmittelbare Wirkung - Kollision zwischen dem Gemeinschaftsrecht und einem nationalen Gesetz - Pflichten und Befugnisse des angerufenen nationalen Gerichts - Nichtanwendung des nationalen Gesetzes, auch wenn es später erlassen wurde,

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 04.06.1992, Aktenzeichen: C-13/91 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-04-06-1992-az-c-1391

"EUGH - 04.06.1992, C-13/91" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN