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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 04.05.1995, Aktenzeichen: C-79/94 



EUGH – Aktenzeichen: C-79/94

Urteil vom 04.05.1995


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Das Verfahren, nach dem die Kommission gemäß der Richtlinie 89/665 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge gegenüber einem Mitgliedstaat tätig werden kann, wenn sie zu der Auffassung gelangt, daß ein klarer und eindeutiger Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen vorliegt, stellt eine vorbeugende Maßnahme dar, die von den Befugnissen der Kommission aus Artikel 169 des Vertrages weder abweichen noch sie ersetzen kann. Daher kommt es für die Zulässigkeit einer Vertragsverletzungsklage, die die Kommission wegen eines Verstosses des betreffenden Mitgliedstaats gegen die Gemeinschaftsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen erhoben hat, nicht darauf an, auf welche Weise die Kommission von dem genannten Verfahren Gebrauch gemacht hat.

2. Ein Mitgliedstaat kann nicht die Unanwendbarkeit der Richtlinie 77/62 auf den Abschluß eines öffentlichen Lieferauftrags mit der Begründung herbeiführen, der betreffende Vertrag sei nur ein Rahmenvertrag, der nur eine Struktur darstelle, innerhalb deren zahlreiche Aufträge vergeben würden, deren Wert jeweils nicht den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Richtlinie festgelegten Schwellenwert überschreite. Er kann sich auch nicht mit dem Hinweis darauf, daß die berücksichtigten Lieferanten als einzige an einem Abschluß interessiert gewesen seien, auf die durch Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c zugelassene Ausnahme berufen.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Richtlinie 77/62/EWG, Richtlinie 88/295/EWG
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 169, Richtlinie 77/62/EWG, Richtlinie 88/295/EWG,
Stichworte:1. Rechtsangleichung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665 - Verfahren, das es der Kommission ermöglicht, bei einem klaren und eindeutigen Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften über die Vergabe von Aufträgen vorbeugend tätig zu werden - Vom Vertragsverletzungsverfahren des Artikels 169 des Vertrages unabhängiges Verfahren, , (EG-Vertrag, Artikel 169, Richtlinie 89/665 des Rates), , 2. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge - Richtlinie 77/62 - Geltungsbereich - Ausnahmen von den gemeinsamen Regeln - Voraussetzungen, , (Verordnung 77/62 des Rates, geänderte Fassung, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und 6 Absatz 4 Buchstabe c),

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