JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 04.05.1995, Aktenzeichen: C-7/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 165 Absatz 2 des Vertrages, der die Bildung von Kammern ermöglicht, um bestimmte Kategorien von Rechtssachen als Spruchkörper mit drei oder fünf Richtern zu entscheiden, verbietet es nicht, daß die drei oder fünf Richter, die eine bestimmte Rechtssache zu entscheiden haben, aus Gründen der gerichtlichen Organisation des Gerichtshofes zu einem Spruchkörper gehören, der mit einer höheren Zahl von Richtern besetzt ist. 2. Der Begriff des Kindes in Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68, der die Zulassung der Kinder von Wanderarbeitnehmern zum Unterricht betrifft, ist nicht durch eine Altersgrenze oder das Erfordernis einer Unterhaltsgewährung einzuschränken, wie dies bei den in Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 dieser Verordnung normierten Rechten der Fall ist, so daß hierunter auch ein Kind fallen kann, das 21 Jahre oder älter ist und dem von seinen Eltern kein Unterhalt mehr gewährt wird. Eine Auslegung dieser Bestimmung, die bewirken würde, daß Studenten, deren Studium sich in einem fortgeschrittenen Stadium befindet, von den im Aufnahmemitgliedstaat gewährten finanziellen Hilfen ausgeschlossen werden, wenn sie das 21. Lebensjahr erreichen oder ihnen von ihren Eltern kein Unterhalt mehr gewährt wird, würde nämlich sowohl gegen den Buchstaben als auch gegen den Geist dieser Bestimmung verstossen, die einen Grundsatz der Gleichbehandlung aufstellt, der sich auf jede Form von Unterricht erstreckt. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, VO 1612/68 EWG, AufenthG/EWG |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, VO 1612/68 EWG Art. 10 Abs. 1, VO 1612/68 EWG Art. 11, VO 1612/68 EWG Art. 12, BAföG § 5 Abs. 2, BAföG § 8 Abs. 1, AufenthG/EWG § 10 Abs. 2, |
| Stichworte: | 1. Gerichtshof - Organisation - Besetzung der Kammern - Artikel 165 Absatz 2 des Vertrages, der die Bildung von Spruchkörpern mit drei oder fünf Richtern ermöglicht - Bestimmung, die eine Organisation des Gerichtshofes nicht ausschließt, nach der Kammern mit einer höheren Zahl von Richtern besetzt werden, , (EG-Vertrag, Artikel 165 Absatz 2), , 2. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Zugang der Kinder eines Arbeitnehmers zum Unterricht - Kind - Begriff - Ausschluß der Kinder, die 21 Jahre oder älter sind und denen ihre Eltern keinen Unterhalt mehr gewähren - Unzulässigkeit, , (Verordnung des Rates Nr. 1612/68, Artikel 12), |
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