JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 04.05.1993, Aktenzeichen: C-292/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben ist wie folgt auszulegen: Hat eine Zollbehörde zu Unrecht angenommen, daß Ursprungswaren Portugals für die Anwendung des Kooperationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien als Ursprungswaren der Gemeinschaft anzusehen seien, sind Eingangsabgaben nicht erhoben worden und hat der Importeur alle Bestimmungen des geltenden Rechts betreffend seine Zollerklärung beachtet, so können die Eingangsabgaben nicht nacherhoben werden. Ein derartiger Irrtum war nämlich für einen durchschnittlich erfahrenen Wirtschaftsteilnehmer keinesfalls durch die blosse Lektüre der geltenden Vorschriften erkennbar. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1697/79 vom 24.06.1979 |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, Verordnung Nr. 1697/79 vom 24.06.1979 Art. 5 Abs. 2, |
| Stichworte: | Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften - Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben - Irrtum der Verwaltung, der "vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte" - Vorliegender Fall, , (Kooperationsabkommen EWG-Jugoslawien, Verordnung Nr. 1697/79 des Rates, Artikel 5 Absatz 2), |
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