JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 04.05.1988, Aktenzeichen: 83/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Der sich aus Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 ergebende Grundsatz, daß bei Fehlen eines Antrags des Versicherten der zuständige Versicherungsträger eines Mitgliedstaates nicht von Amts wegen zur Neufeststellung der dem Versicherten vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstandenen Ansprüche schreiten kann, gilt gemäß deren Artikel 100 nicht, wenn ein Sachverhalt eine Neufeststellung der Leistungsansprüche von Amts wegen erforderlich macht. Infolgedessen ist die Neuberechnung einer vor der Inkraftsetzung der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellten Invaliditätsleistung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung vorzunehmen, wenn sie erforderlich ist, weil sich die persönlichen Verhältnisse des Sozialversicherten nach diesem Zeitpunkt geändert haben. |
| Rechtsgebiete: | EWGV 1408/71, EWGV 3, EWGV 4 |
| Vorschriften: | EWGV 1408/71 Art. 94 Abs. 5, EWGV 1408/71 Art. 100, EWGV 3, EWGV 4, |
| Stichworte: | Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Zeitliche Geltung - Vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellte Leistungsansprüche - Wegen einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des Versicherten erforderliche Neuberechnung - Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 ( Verordnung Nr. 1408/71 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 2001/83, Artikel 94 Absatz 5 und Artikel 100 ), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 04.05.1988, Aktenzeichen: 83/87 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 04.05.1988, 83/87" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum