JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 04.05.1988, Aktenzeichen: 268/86
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 59 des Statuts, wonach der Beamte, der wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, jeder ärztlichen Kontrolle unterstellt werden kann, die von dem Organ, dem er untersteht, eingerichtet wird, sieht hierfür kein bestimmtes Verfahren vor. Wenn ein Gemeinschaftsorgan ein Verfahren einleitet, in dem der in Artikel 78 des Statuts vorgesehene Invaliditätsausschuß mitzuwirken hat, und dem Beamten somit weitergehende Garantien gewährt als die in Artikel 59 vorgesehenen, so kann sich der Betroffene gegenüber der Entscheidung, die ihn auffordert, seine Arbeit wiederaufzunehmen, nicht auf Rechtsmängel berufen, mit denen die Tätigkeit des Ausschusses behaftet war. |
| Rechtsgebiete: | Beamtenstatut |
| Vorschriften: | Beamtenstatut Art. 78, Beamtenstatut Art. 59, |
| Stichworte: | Beamte - Krankheitsurlaub - Ärztliche Kontrolle - Kein verbindliches Verfahren - Einleitung eines Verfahrens, bei dem der Invaliditätsausschuß mitzuwirken hat - Zulässigkeit - Entscheidung, die zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordert - Mängel, mit denen die Tätigkeit des Invaliditätsausschusses behaftet war - Unbeachtlich, , ( Beamtenstatut, Artikel 59 und 78 ), |
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