JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 04.04.2000, Aktenzeichen: C-465/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 79/112 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, wonach die Etikettierung nicht zur Irreführung des Käufers über die Eigenschaften eines Lebensmittels geeignet sein darf, steht nicht der Angabe "naturrein" für eine Erdbeerkonfitüre entgegen, die das Geliermittel Pektin sowie Spuren oder Rückstände von Blei, Cadmium und Pestiziden in folgenden Mengen enthält: 0,01 mg/kg Blei, 0,008 mg/kg Cadmium, 0,016 mg/kg Procymidon und 0,005 mg/kg Vinclozolin. Trotz des Vorhandenseins dieser Stoffe ist die Angabe "naturrein" auf dem Etikett der Verpackung dieses Lebensmittels nicht dazu geeignet, den Verbraucher über die Merkmale des Lebensmittels irrezuführen. (vgl. Randnrn. 33-34 und Tenor) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 79/112/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 79/112/EWG Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i, |
| Stichworte: | Rechtsangleichung - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Richtlinie 79/112 - Verbot einer zur Irreführung des Käufers geeigneten Etikettierung - Verwendung der Angabe "naturrein" für eine Erdbeerkonfitüre, die Pektin sowie Spuren oder Rückstände von Blei, Cadmium und Pestiziden enthält - Zulässigkeit - Voraussetzungen, (Richtlinie 79/112 des Rates, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i), |
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