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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 04.03.1999, Aktenzeichen: C-258/97 



EUGH – Aktenzeichen: C-258/97

Urteil vom 04.03.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge finden keine Anwendung auf Instanzen, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch Vorschriften geregelt werden, wie sie für den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten gelten, der, da er alle erforderlichen Merkmale aufweist, um als Gericht im Sinne von Artikel 177 des Vertrages anerkannt zu werden, eine gerichtliche Nachprüfungsinstanz ist.

2 Weder Artikel 2 Absatz 8 noch andere Bestimmungen der Richtlinie 89/665 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge können dahin ausgelegt werden, daß im Fall der Nichtumsetzung der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist die für Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665 eingerichtet worden sind, auch zur Entscheidung in Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge befugt sind.

Die Erfordernisse einer der Richtlinie 92/50 entsprechenden Auslegung des nationalen Rechts und eines effektiven Schutzes der Rechte des einzelnen gebieten es dem nationalen Gericht jedoch, zu prüfen, ob dem einzelnen aufgrund der anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts ein Anspruch auf Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zuerkannt werden kann. In diesem Zusammenhang hat das nationale Gericht insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor denselben Stellen geltend gemacht werden kann, die auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge vorgesehen sind.

3 Dienstleistungen, die eine Reihe von Planungs-, Beratungs- und Bearbeitungstätigkeiten für verschiedene medizinische Einrichtungen umfassen und Arbeiten zur Erstellung und Ausführung von Plänen zur Errichtung einer Kinderklinik in einem Krankenhaus und der entsprechenden medizinischen Einrichtungen betreffen, fallen unter Kategorie 12 des Anhangs IA der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge.

4 Ein einzelner kann sich vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die Bestimmungen der Abschnitte I und II der Richtlinie 92/50 berufen. Auch auf die Bestimmungen der Abschnitte III bis VI kann sich ein einzelner vor einem nationalen Gericht berufen, soweit sich aus der Untersuchung des Wortlauts der einzelnen Bestimmungen ergibt, daß sie unbedingt und hinreichend klar und genau sind.

Die eingehenden Bestimmungen der Abschnitte III bis VI der Richtlinie über die Wahl der Vergabeverfahren und Durchführung von Wettbewerben, die gemeinsamen technischen und Bekanntmachungsvorschriften, die Teilnahme- sowie die Eignungs- und Zuschlagskriterien sind nämlich vorbehaltlich von Ausnahmen und Qualifizierungen, die sich aus ihrem Wortlaut ergeben, unbedingt und so klar und genau, daß sich die Erbringer von Dienstleistungen vor den nationalen Gerichten auf sie berufen können.
Rechtsgebiete:EGV, Richtlinie 89/665/EWG, Richtlinie 92/50/EWG, Kärntner Auftragsvergabegesetzes
Vorschriften:EGV Art. 234, Richtlinie 89/665/EWG Art. 2 Abs. 8, Richtlinie 92/50/EWG Art. 41, Richtlinie 92/50/EWG Art. 10, Kärntner Auftragsvergabegesetzes §§ 59 ff.,
Stichworte:Richtlinie 89/665 Art. 2 Abs. 8 Unterabs. 2, Richtlinie 89/665 Art. 2 Abs. 8, Richtlinie 92/50 Art. 41, Richtlinie 92/50 Anhang IA, 1 Rechtsangleichung - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge - Richtlinie 89/665 - Für Nachprüfungsverfahren zuständige Instanzen - Anwendbarkeit der Garantiebestimmungen des Artikels 2 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Richtlinie - Voraussetzungen - Instanzen, die Gerichte sind - Unanwendbarkeit, , (Richtlinie 89/665 des Rates, Artikel 2 Absatz 8 Unterabsatz 2), , 2 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Vorschrift, die die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Nachprüfungsinstanzen verpflichtet - Nichtumsetzung - Folgen - Befugnis der für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Bau- und Lieferaufträge zuständigen Instanzen, auch über die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen zu entscheiden - Keine zwingende Folge - Verpflichtung der nationalen Gerichte zur Prüfung, ob nach dem geltenden nationalen Recht eine Nachprüfungsmöglichkeit besteht, , (Richtlinien 89/665 des Rates, Artikel 2 Absatz 8, und 92/50 des Rates, Artikel 41), , 3 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Geltungsbereich - Technische Dienstleistungen, die Planungs-, Beratungs- und Bearbeitungstätigkeiten für den Betrieb eines Krankenhauses umfassen - Einbeziehung - Einordnung unter Kategorie 12 des Anhangs IA, , (Richtlinie 92/50 des Rates, Anhang IA), , 4 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Richtlinie 92/50 - Unmittelbare Wirkung, , (Richtlinie 92/50 des Rates),

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