JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 04.03.1999, Aktenzeichen: C-119/97 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 In der Begründung einer Verwaltungshandlung kann auf andere Handlungen Bezug genommen und insbesondere, zumal bei einem Sachzusammenhang, der Inhalt einer früheren Handlung angeführt werden. 2 Die Beurteilung der vorgebrachten Beweismittel durch das Gericht ist keine der Überprüfung durch den Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz unterliegende Rechtsfrage, es sei denn, diese Beweismittel seien verfälscht worden oder aus den zu den Akten gereichten Schriftstücken ergebe sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts. 3 Da sich auf einem Gebiet wie dem Wettbewerbsrecht der tatsächliche und rechtliche Zusammenhang von Fall zu Fall beträchtlich unterscheiden kann, ist bei der Einschätzung des durch eine Beschwerde begründeten Gemeinschaftsinteresses durch die Kommission auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Es ist nicht angebracht, die Zahl der Beurteilungskriterien, die die Kommission heranziehen kann, einzuschränken oder ihr die ausschließliche Anwendung bestimmter Kriterien vorzuschreiben. 4 Die Kommission, der es nach Artikel 89 Absatz 1 EG-Vertrag obliegt, auf die Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86 des Vertrages niedergelegten Grundsätze zu achten, hat die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft festzulegen und gemäß ihrer Ausrichtung durchzuführen. Um der wirksamen Erledigung dieser Aufgabe willen darf sie den ihr vorliegenden Beschwerden verschieden hohe Priorität zuweisen. Jedoch darf die Kommission bei einer Entscheidung über die Prioritäten nicht bestimmte Situationen, die unter die ihr durch den Vertrag zugewiesene Aufgabe fallen, als von vornherein von ihrem Tätigkeitsbereich ausgeschlossen ansehen. In diesem Zusammenhang hat sich die Kommission in jedem Einzelfall ein Urteil über die Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und deren fortdauernde Wirkungen zu bilden. Dauern wettbewerbswidrige Wirkungen nach der Einstellung der sie verursachenden Praktiken fort, so ist die Kommission nach den Artikeln 2, 3 Buchstabe g und 86 EG-Vertrag weiterhin dafür zuständig, zu ihrer Beseitigung oder Neutralisierung tätig zu werden. Die Kommission darf demzufolge nicht unter Berufung auf die blosse Tatsache, daß angeblich vertragswidrige Praktiken eingestellt worden sind, die Behandlung einer diese Praktiken beanstandenden Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses einstellen, ohne geklärt zu haben, daß keine wettbewerbswidrigen Wirkungen fortdauern und daß der Beschwerde kein Gemeinschaftsinteresse aufgrund der Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs oder von deren fortdauernden Wirkungen zukommt. 5 Wenn die Kläger unter Angabe des Verfassers, des Adressaten und des Datums eines offenbar für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Schriftstücks bei ihm beantragt haben, die Vorlage dieses Schriftstücks anzuordnen, darf das Gericht diesen Antrag nicht mit der Begründung zurückweisen, das Schriftstück sei nicht zu den Akten gegeben worden und für seine Existenz lägen keine Beweise vor. Das Gericht darf sich nämlich nicht darauf beschränken, die Behauptungen der Parteien wegen unzulänglichen Beweises zurückzuweisen, obwohl es von ihm abhängt, daß durch Bewilligung des Antrags der Parteien die Ungewißheit über die Richtigkeit dieser Behauptungen ausgeräumt wird oder aber die Gründe dafür dargelegt werden, daß ein solches Schriftstück unabhängig von seinem Inhalt keinesfalls für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein kann. |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung, EGV |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, EGV Art. 85, EGV Art. 86, |
| Stichworte: | 1 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Bezugnahme auf eine frühere Handlung - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 190), , 2 Rechtsmittel - Gründe - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluß ausser bei Verfälschung, , 3 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Sache - Beurteilungskriterien, , 4 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Prüfung von Beschwerden - Festlegung von Prioritäten durch die Kommission - Verpflichtung zur Einzelfallprüfung - Einstellung der beanstandeten Verhaltensweisen - Unzureichender Grund für die Verfahrenseinstellung, , (EG-Vertrag, Artikel 3 Buchstabe g, 85, 86 und 89 Absatz 1), , 5 Verfahren - Beweisaufnahme - Antrag einer Partei - Zurückweisung - Voraussetzungen, |
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