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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 04.03.1982, Aktenzeichen: 38/81 



EUGH – Aktenzeichen: 38/81

Urteil vom 04.03.1982


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

IN DEN FÄLLEN DES ARTIKELS 5 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 SCHLIESST DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES NATIONALEN GERICHTS ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE MIT EINEM VERTRAG ZUSAMMENHÄNGENDEN FRAGEN DIE ZUSTÄNDIGKEIT EIN , DAS VORLIEGEN DER DEN VERTRAG SELBST BEGRÜNDENDEN UMSTÄNDE ZU BEURTEILEN , WAS ERFORDERLICH IST , DAMIT DAS ANGERUFENE NATIONALE GERICHT SEINE ZUSTÄNDIGKEIT AUFGRUND DES ÜBEREINKOMMENS FESTSTELLEN KANN. FOLGLICH STEHT DEM KLAEGER DER GERICHTSSTAND NACH ARTIKEL 5 NR. 1 DES ÜBEREINKOMMENS AUCH DANN ZUR VERFÜGUNG , WENN DAS ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES , AUS DEM DER KLAGEANSPRUCH HERGELEITET WIRD , ZWISCHEN DEN PARTEIEN STREITIG IST.
Rechtsgebiete:EG, EWG, EuGVÜ
Vorschriften:EG Art. 234, EWG Art. 177, EuGVÜ Art. 5,
Stichworte:UEBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - ZUSTÄNDIGKEIT BEI VERTRAEGEN ODER ANSPRÜCHEN AUS VERTRAEGEN - UMFANG - BEURTEILUNG DER ZWISCHEN DEN PARTEIEN STREITIGEN FRAGE , OB EIN VERTRAG ZUSTANDE GEKOMMEN IST - EINBEZIEHUNG, , ( ÜBEREINKOMMEN VOM 27. SEPTEMBER 1968 , ARTIKEL 5 NR. 1 ),

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