JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 04.02.1997, Aktenzeichen: C-9/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Beim Erlaß der Verordnungen Nrn. 2791/94 und 510/95 über die ausserordentliche Zuteilung zusätzlicher Mengen zu dem 1994 bzw. für das erste Vierteljahr 1995 für Bananen eröffneten Einfuhrzollkontingent infolge des Wirbelsturms Debbie hat sich die Kommission zu Recht auf Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen gestützt, der ihr ganz allgemein die Befugnis gibt, das Zollkontingent im Verlauf des Wirtschaftsjahres nach dem Verwaltungsausschußverfahren des Artikels 27 anzupassen, um Notsituationen zu begegnen, und zwar namentlich den Folgen aussergewöhnlicher Umstände, die sich auf die Produktions- oder Einfuhrbedingungen auswirken. Die fragliche Vorschrift erlaubte es ihr insbesondere, hinsichtlich des angepassten Teils von dem in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 enthaltenen Schlüssel für die Verteilung des Zollkontingents abzuweichen, da die Anwendung dieses Schlüssels zur Gewährung zusätzlicher Einfuhrberechtigungen an Marktbeteiligte führen würde, die keine Opfer aussergewöhnlicher Umstände waren, und der besonderen Situation der Marktbeteiligten, die Opfer dieser Geschehnisse waren, nicht gerecht würde. Die der Kommission somit durch Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 eingeräumten Befugnisse gehen überdies nicht über diejenigen hinaus, die ihr nach Artikel 155 vierter Gedankenstrich des Vertrages übertragen werden können. Auf dem Gebiet der Landwirtschaft ist die Kommission befugt, alle für die Durchführung der Grundverordnung erforderlichen oder zweckmässigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese nicht gegen die Grundverordnung oder die Anwendungsregeln des Rates verstossen, was vorliegend nicht der Fall war. 4 Die durch Artikel 190 des Vertrages vorgeschriebene Begründung muß der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein. Sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Hält sich ein Rechtsakt im systematischen Rahmen der Gesamtregelung, zu der er gehört, so kann nicht verlangt werden, daß in seiner Begründung die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die er zum Gegenstand hat. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EG) Nr. 2791/94 vom 16. November 1994, Verordnung (EG) Nr. 510/95 vom 7. März 1995, Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) |
| Vorschriften: | Verordnung (EG) Nr. 2791/94 vom 16. November 1994, Verordnung Nr. 2791/94 Art. 1 Abs. 2, Verordnung Nr. 2791/94 Art. 2, Verordnung (EG) Nr. 510/95 vom 7. März 1995, Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) Art. 18 Abs. 1, Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) Art. 19 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollkontingent - Der Kommission durch Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung Nr. 404/93 eingeräumte Befugnis zur Vornahme von Änderungen - Kein Verstoß gegen Artikel 155 vierter Gedankenstrich des Vertrages - Inanspruchnahme zwecks Erhöhung der Marktbeteiligten, die Opfer einer Naturkatastrophe waren, gewährten Menge ohne Anwendung des Verteilungsschlüssels des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 155, Verordnung Nr. 404/93 des Rates, Artikel 16 Absatz 3, 19 Absatz 1 und 27, Verordnungen Nrn. 2791/94 und 510/95 der Kommission), , 2 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang, , (EG-Vertrag, Artikel 190), |
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