JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 04.02.1997, Aktenzeichen: C-71/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Beim Erlaß der Verordnungen Nrn. 3303/94, 479/95 und 1219/95, die für die ersten drei Quartale nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens vorsehen, daß die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten Marktbeteiligten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die in den vorausgehenden Jahren Bananen eingeführt haben, die Genehmigung erteilen, bestimmte Sonderkontingente Bananen mit Ursprung in Drittländern einzuführen, und die insoweit von der durch die Verordnung Nr. 404/93 errichteten gemeinsamen Marktorganisation abweichen, hat sich die Kommission zu Recht auf Artikel 149 der Beitrittsakte gestützt, die sie ermächtigt, während eines begrenzten Zeitraums Übergangsmaßnahmen zu erlassen, die notwendig sind, um die Überleitung von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation ergibt. Artikel 149 gestattet es nämlich, von dem in Artikel 137 Absatz 2 der Beitrittsakte aufgestellten Grundsatz abzuweichen, wonach die gemeinsame Marktorganisation für die neuen Mitgliedstaaten ab 1. Januar 1995 in vollem Umfang gilt, wobei die dort vorgesehenen Maßnahmen nur eine einzige Voraussetzung erfuellen, nämlich die genannte Überleitung erleichtern müssen. Diese Voraussetzung war erfuellt, da eine Einbeziehung der Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten in das für die Zwölfergemeinschaft festgesetze Zollkontingent zu einer Verringerung der Einfuhrrechte der Marktbeteiligten der ursprünglichen Mitgliedstaaten, zur Zuweisung unzureichender Rechte an die Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten und zu einer Unterversorgung der Gemeinschaft mit Bananen sowie zu einer Erhöhung der Preise geführt hätte, also zu Konsequenzen, die mit der Zielsetzung der Verordnung des Rates unvereinbar sind. Auch wird das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 des Vertrages nicht dadurch verletzt, daß die angefochtenen Verordnungen für die Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten eine andere Regelung enthalten als diejenige, die für die Marktbeteiligten der ursprünglichen Mitgliedstaaten gilt, da sie nicht die Anwendung des in Artikel 19 der Verordnung Nr. 404/93 vorgesehenen Verteilungsschlüssels vorschreiben. Die tatsächliche und rechtliche Situation in den neuen Mitgliedstaaten unterschied sich nämlich von der, die in den alten Mitgliedstaaten herrschte, da die vorläufige Festsetzung eines Sonderkontingents aus den vorgenannten Gründen notwendig war und die Anwendung des Verteilungsschlüssels angesichts des Umstands, daß die Marktbeteiligten der neuen Mitgliedstaaten zu einer einzigen Kategorie gehörten, zu ernsthaften Versorgungsproblemen geführt hätte. 4 Die in Artikel 190 des Vertrages vorgeschriebene Begründung muß der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein. Sie muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann. Hält sich ein Rechtsakt im systematischen Rahmen der Gesamtregelung, zu der er gehört, so kann nicht verlangt werden, daß in seiner Begründung die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Einzelheiten dargelegt werden, die er zum Gegenstand hat. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vom 13. Februar 1993 |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Artikel 173 Absatz 1, Verordnung (EWG) Nr. 404/93 vom 13. Februar 1993, |
| Stichworte: | 1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollkontingent - Von der Kommission aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens erlassene Übergangsmaßnahmen - Rechtsgrundlage - Artikel 149 der Beitrittsakte - Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots, , (EG-Vertrag, Artikel 40 Absatz 3, Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 149, Verordnung Nr. 404/93 des Rates, Artikel 19, Verordnungen Nrn. 3303/94, 479/95 und 1219/95 der Kommission), , 2 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang, , (EG-Vertrag, Artikel 190), |
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