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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 04.02.1988, Aktenzeichen: 391/85 



EUGH – Aktenzeichen: 391/85

Urteil vom 04.02.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat ergreift nicht die Maßnahmen, die sich aus einem Urteil des Gerichtshofes ergeben, mit dem eine Vertragsverletzung dieses Mitgliedstaats insoweit festgestellt wird, als er unter Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Richtlinie eine dem Katalogpreis entsprechende Mindestbesteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer auf Verkäufe neuer Kraftfahrzeuge aufrechterhalten hat, wenn er zwar diese Mindestbesteuerungsgrundlage abschafft, jedoch eine bereits bestehende Zulassungssteuer so einrichtet, daß durch das Zusammenwirken der Mehrwertsteuer und dieser nur scheinbar autonomen Steuer der Gesamtbetrag der Steuererhebung gleichbleibt.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 171,
Stichworte:Vertragsverletzungsverfahren - Urteil des Gerichtshofes, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird - Wirkungen - Verpflichtungen des säumigen Mitgliedstaats - Verbot, die Vorschriften, auf denen die Vertragsverletzung beruht, in anderer Form wiedereinzuführen - Vorliegender Fall, , ( EWG-Vertrag, Artikel 169 und 171 ),

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