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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 03.12.1998, Aktenzeichen: C-67/97 



EUGH – Aktenzeichen: C-67/97

Urteil vom 03.12.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Eine nationale Regelung, die es verbietet, in einem Teil des nationalen Hoheitsgebiets bestimmte Tierarten zu halten und sie dorthin einzuführen, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung im Sinne des Artikels 30 EG-Vertrag dar.

Eine solche Regelung, die sich auf die Eigenschaften der betreffenden Tierarten selbst bezieht, kann nicht als eine Regelung über Verkaufsmodalitäten angesehen werden. Sie hat im übrigen eine unmittelbare und sofortige Auswirkung auf den Handel und keine zu ungewissen und mittelbaren Wirkungen, als daß die in ihr vorgesehene Verpflichtung nicht als Hemmnis für den Handel zwischen Mitgliedstaaten angesehen werden könnte.

2 Eine nationale Regelung, wonach auf einer Insel wie Läsö keine anderen Bienen als solche der Unterart Apis mellifera mellifera (braune Läsö-Biene) gehalten werden dürfen, ist als nach Artikel 36 EG-Vertrag durch den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren gerechtfertigt anzusehen.

Die Maßnahmen zur Erhaltung einer einheimischen Tierpopulation, die Merkmale aufweist, die sie von anderen unterscheidet, tragen dazu bei, die biologische Vielfalt zu bewahren, indem sie das Fortbestehen der betreffenden Population gewährleisten, und bezwecken damit, das Leben dieser Tiere zu schützen.

Im Hinblick auf diese Erhaltung der biologischen Vielfalt ist es unerheblich, ob es sich bei dem Schutzobjekt um eine eigene Unterart, eine unterschiedliche Rasse innerhalb einer Art oder um einen einfachen lokalen Stamm handelt, soweit es sich um Populationen handelt, die Merkmale aufweisen, die sie von anderen unterscheiden und die folglich als schutzwürdig angesehen werden, sei es, um sie vor einer mehr oder weniger imminenten Gefahr des Aussterbens zu bewahren, sei es, wenn eine solche Gefahr nicht besteht, aus einem wissenschaftlichen oder anderen Interesse an der Erhaltung der reinen Population an dem betreffenden Ort.
Rechtsgebiete:EGV, Richtlinie 91/174/EWG, Richtlinie 77/504/EWG, Richtlinie 90/425/EWG
Vorschriften:EGV Art. 234, EGV Art. 30, EGV Art. 36, Richtlinie 91/174/EWG Art. 2, Richtlinie 77/504/EWG, Richtlinie 90/425/EWG,
Stichworte:1 Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Begriff - Verbot der Haltung bestimmter Tierarten in einem Teil des nationalen Hoheitsgebiets, , (EG-Vertrag, Artikel 30), , 2 Freier Warenverkehr - Ausnahmen - Schutz der Gesundheit von Tieren - Erhaltung der biologischen Vielfalt - Verbot, auf einer Insel andere Arten von Bienen als solche der Unterart Apis mellifera mellifera (braune Läsö-Biene) zu halten - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 36),

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