JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 03.12.1998, Aktenzeichen: C-381/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Artikel 2 der Ersten Richtlinie 67/227 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer verbietet es einem Mitgliedstaat, der von der in Artikel 13 Teil C der Sechsten Richtlinie 77/388 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat und demgemäß seinen Steuerpflichtigen das Recht eingeräumt hat, für eine Besteuerung bestimmter Grundstücksvermietungen zu optieren, nicht, dieses Optionsrecht durch ein späteres Gesetz aufzuheben und so die Befreiung wiedereinzuführen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, denen im Rahmen der Bestimmungen des Artikels 13 Teile B und C der Sechsten Richtlinie ein weites Ermessen zusteht, zu prüfen, ob es ihnen angesichts der zu einem bestimmten Zeitpunkt in ihrem Land bestehenden Verhältnisse zweckmässig erscheint, das Optionsrecht einzuführen. Die Freiheit, das Optionsrecht einzuführen oder auch nicht, ist weder zeitlich noch dadurch beschränkt, daß in der Vergangenheit eine gegenteilige Entscheidung getroffen wurde. Die Mitgliedstaaten können daher das von ihnen eingeführte Optionsrecht im Rahmen ihrer innerstaatlichen Zuständigkeiten auch wieder aufheben und zu der Grundregel zurückkehren, daß Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken von der Steuer befreit sind. Hat der nationale Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen das Optionsrecht eingeräumt, so lässt sich aus dem Grundsatz der Steuerneutralität, der in Artikel 2 der Ersten Richtlinie Ausdruck gefunden hat und im übrigen dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt, nicht ableiten, daß diese Entscheidung des Gesetzgebers unwiderruflich ist. Von dem durch die Sechste Richtlinie eingeführten harmonisierten System von Steuerbefreiungen kann nämlich seither nicht mehr unter Berufung auf eine Bestimmung der Ersten Richtlinie abgewichen werden. 2 Zwar sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung und müssen von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien einräumen, beachtet werden; jedoch ist es nicht Sache des Gerichtshofes, sondern des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob in der rückwirkenden Aufhebung eines Gesetzes, mit dem ein Optionsrecht für die Besteuerung von Vermietungen und Verpachtungen eingeführt worden ist und zu dem nie eine Durchführungsverordnung erlassen wurde, ein Verstoß gegen diese Grundsätze liegt. |
| Rechtsgebiete: | Erste Richtlinie 67/227/EWG, Sechste Richtlinie 77/388/EWG |
| Vorschriften: | EGV Art. 234, Erste Richtlinie 67/227/EWG Art. 2, Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil C, |
| Stichworte: | Richtlinie 67/227 Art. 2, Richtlinie 77/388 Art. 13 Teil B, Richtlinie 77/388 Art. 13 Teil C, 1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung für Vermietungen und Verpachtungen von Grundstücken - Optionsrecht für die Steuerpflichtigen - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen das Optionsrecht aufgehoben und die Befreiung wiedereingeführt wird - Zulässigkeit, , (Richtlinien des Rates 67/227, Artikel 2, und 77/388, Artikel 13 Teile B und C), , 2 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit - Beachtung im Rahmen der rückwirkenden Aufhebung eines Gesetzes, mit dem für die Mehrwertsteuerpflichtigen ein Optionsrecht eingeführt worden war - Befugnis des nationalen Gerichts, |
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