JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 03.12.1992, Aktenzeichen: C-97/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung eines Organs ist der Gerichtshof nicht für die Entscheidung über die Rechtmässigkeit einer von einer nationalen Behörde vorgenommenen Handlung zuständig. Insoweit ist es ohne Bedeutung, daß die nationale Handlung Teil eines gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesses in dem Sinne ist, daß sie die gemeinschaftliche Beschlussinstanz bindet und deswegen den Inhalt der zu treffenden Gemeinschaftsentscheidung bestimmt. 2. Etwaige Fehler der ablehnenden Stellungnahme, die von den nationalen Behörden im Rahmen der Gewährung von Zuschüssen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft für die Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse abgegeben wird, können sich ungeachtet der Tatsache, daß diese Stellungnahme die Kommission bindet, unter keinen Umständen auf die Gültigkeit der Entscheidung auswirken, mit der die Kommission den beantragten Zuschuß ablehnt. 3. Die Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle aller Entscheidungen einer nationalen Behörde stellt einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist. Für diese Möglichkeit muß ein Mitgliedstaat Sorge tragen, wenn es sich um eine Stellungnahme handelt, die Teil des Verfahrens ist, das zu einer Gemeinschaftsentscheidung führt, und die die nationalen Behörden zu den Anträgen auf Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft abgeben. Es ist folglich Sache der nationalen Gerichte, gegebenenfalls im Anschluß an eine Vorlage an den Gerichtshof über die Rechtmässigkeit einer solchen Stellungnahme zu entscheiden, wobei sie dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Entscheidungen anzuwenden haben, die von der betreffenden nationalen Behörde erlassen werden und Rechte Dritter verletzen können; sie haben somit die Zulässigkeit einer entsprechenden Klage zu bejahen, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen. 4. Nach den Artikeln 178 und 215 EWG-Vertrag ist der Gerichtshof nur für die Entscheidung über den Ersatz von Schaden zuständig, der von den Organen der Gemeinschaft oder ihren Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursacht wird. Der Gerichtshof kann deswegen nicht über eine Klage auf Ersatz des Schadens entscheiden, der aus einer Handlung folgt, die die nationalen Behörden im Rahmen der Prüfung der Anträge auf Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft vorgenommen haben. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 355/77/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 215, EWGV Art. 178, EWGV Art. 173, VO Nr. 355/77/EWG Art. 21, VO Nr. 355/77/EWG Art. 13 Abs. 3, |
| Stichworte: | 1. Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Prüfung der Rechtmässigkeit einer nationalen Handlung, von der die angefochtene Gemeinschaftshandlung abhängt - Ausschluß, , (EWG-Vertrag, Artikel 173), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Strukturreform - Gemeinsame Maßnahmen - Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Verordnung Nr. 355/77 - Entscheidung der Kommission, den Zuschuß des EAGFL abzulehnen - Gültigkeit, die nicht wegen Fehlerhaftigkeit der Stellungnahme der nationalen Behörden in Frage gestellt werden kann, , (Verordnung Nr. 355/77 des Rates, Artikel 13 Absatz 3), , 3. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz - Pflichten der nationalen Gerichte - Prüfung der Rechtmässigkeit einer Stellungnahme der nationalen Behörden, die Teil des Verfahrens ist, das zu einer Gemeinschaftsentscheidung führt, ungeachtet etwaiger entgegenstehender nationaler Verfahrensvorschriften, , (Verordnung Nr. 355/77 des Rates, Artikel 13 Absatz 3), , 4. Schadensersatzklage - Gegenstand - Klage auf Ersatz von Schäden, die aus einer Handlung nationaler Behörden im Zusammenhang mit einem zu einer Gemeinschaftsentscheidung führenden Verfahren folgen - Unzuständigkeit des Gerichtshofes, , (EWG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2, Verordnung Nr. 355/77 des Rates, Artikel 13 Absatz 3), |
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