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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 03.10.2000, Aktenzeichen: C-9/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-9/99

Urteil vom 03.10.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Artikel 3 Buchstaben c und g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Buchstaben c und g EG), 3a und 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 4 EG und 10 EG), 7a Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 14 Absatz 2 EG) sowie 102a und 103 EG-Vertrag (jetzt Artikel 98 EG und 99 EG) stehen nicht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die die Verleger verpflichtet, den Buchhändlern einen festen Preis für den Weiterverkauf von Büchern vorzuschreiben.

Artikel 3 EG-Vertrag, der die Gebiete und die Ziele bestimmt, auf die sich die Tätigkeit der Gemeinschaft erstreckt, enthält nämlich die allgemeinen Grundsätze des Gemeinsamen Marktes, die in Verbindung mit den sie jeweils konkretisierenden Kapiteln des EG-Vertrags angewandt werden.

Mit der Einheitlichen Europäischen Akte wurde ein Artikel 8a (später Artikel 7a EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 14 EG) in den Vertrag aufgenommen, der den Binnenmarkt definiert und Maßnahmen zu seiner Verwirklichung vorsieht. Der Binnenmarkt zählt nunmehr zu den Zielen der Gemeinschaft (Artikel 3 Buchstabe c EG-Vertrag).

Auch diese Bestimmungen enthalten allgemeine Ziele und sind in Verbindung mit den sie jeweils konkretisierenden Vertragsbestimmungen zu sehen. Da die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) sowie 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) nicht geändert worden sind, kann die Auslegung dieser Bestimmungen in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag, die der Gerichtshof im Urteil Leclerc und Thouars Distribution, 229/83, vorgenommen hat, nicht in Frage gestellt werden.

Die Artikel 3a, 102a und 103 EG-Vertrag, die sich auf die Wirtschaftspolitik beziehen, die im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb stehen muss (Artikel 3a und 102a) sind keine Bestimmungen, die den Mitgliedstaaten klare und unbedingte Verpflichtungen auferlegen, auf die sich die Einzelnen vor den nationalen Gerichten berufen können. Es handelt sich dabei nämlich um einen allgemeinen Grundsatz, dessen Anwendung komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erfordert, die in die Zuständigkeit des Gesetzgebers oder der nationalen Verwaltung fallen. (vgl. Randnrn. 22-25 und Tenor)
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 3 Buchstaben c (nach Änderung jetzt Art. 3 Buchstaben c EG), EG-Vertrag Art. 3 Buchstaben g (nach Änderung jetzt Art. 3 Buchstaben g EG), EG-Vertrag Art. 3a (jetzt EG Art. 4), EG-Vertrag Art. 5 (jetzt EG Art. 10), EG-Vertrag Art. 7a Abs. 2 (nach Änderung jetzt Art. 14 Abs. 2 EG), EG-Vertrag Art. 102a (jetzt EG Art. 98), EG-Vertrag Art. 103 Abs. 3 (jetzt Art. 99 Abs. 3 EG), EG-Vertrag Art. 103 Abs. 4 (jetzt Art. 99 Abs. 4 EG),
Stichworte:Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Nationale Rechtsvorschriften über den Buchpreis - Vereinbarkeit nach der Aufnahme von Bestimmungen über den Binnenmarkt in den EG-Vertrag, , (EG-Vertrag, Artikel 3 Buchstaben c und g, 7a, 30 und 36 [nach Änderung jetzt Artikel 3 Buchstaben c und g EG, 14 EG, 28 EG und 30 EG], Artikel 3a, 5, 85, 102a und 103 [jetzt Artikel 4 EG, 10 EG, 81 EG, 98 EG und 99 EG] sowie Artikel 14 [aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam]),

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