JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 03.10.2000, Aktenzeichen: C-458/98 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Aus Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung ergibt sich, daß in der Rechtsmittelschrift die beanstandeten Teile des Urteils des Gerichts, dessen Aufhebung begehrt wird, sowie das rechtliche Vorbringen, das diesen Antrag stützt, genau bezeichnet werden müssen. Dass ein Rechtsmittel oder ein Rechtsmittelgrund nicht alle Gründe erfasst, die das Gericht zu einer bestimmten Stellungnahme zu einer Frage veranlasst haben, hat nicht die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes zur Folge. (vgl. Randnrn. 65-67) 2 Dürfte eine Partei vor dem Gerichtshof zum ersten Mal einen Anfechtungsgrund geltend machen, den sie vor dem Gericht nicht erhoben hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Rechtsmittelzuständigkeit begrenzt ist, mit einem Streitgegenstand befassen, der über denjenigen hinausgeht, über den das Gericht zu erkennen hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels ist die Zuständigkeit des Gerichtshofes somit darauf beschränkt, zu überprüfen, wie das Gericht die vor ihm erörterten Klagegründe entschieden hat. (vgl. Randnr. 74) 3 Nach den Artikeln 174 und 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 231 EG und Artikel 233 EG) haben das oder die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Die Organe kommen einem Nichtigkeitsurteil nur dann nach und führen es nur dann voll durch, wenn sie nicht nur den Tenor des Urteils beachten, sondern auch die Gründe, die zu diesem geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind. Diese Gründe benennen zum einen exakt die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die spezifischen Gründe der im Tenor festgestellten Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des für nichtig erklärten Aktes zu beachten hat. Das Verfahren, in dem ein solcher Akt ersetzt werden soll, kann daher genau in dem Punkt wieder aufgenommen werden, in dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist. Im Fall der Nichtigerklärung einer Verordnung über die Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls aufgrund von Umständen, die sich im Laufe des Antidumpingverfahrens ergeben haben und die die Eröffnung des Verfahrens nicht betrafen, kann die Kommission die Frage der Feststellung der Schädigung im Rahmen des nach wie vor laufenden Antidumpingverfahrens vertiefen. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88, der den Bezugszeitraum regelt, ist eine Soll-, keine Mussvorschrift. Außerdem verfügen die Organe im Rahmen eines Antidumpingverfahrens bei der Bestimmung des Zeitraums, den sie für die Feststellung einer Schädigung berücksichtigen wollen, über ein weites Ermessen. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Grundverordnung, dass bei der Ermittlung der Schädigung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem etwaige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die Einführung von Antidumpingzöllen stellt nämlich keine Sanktion eines früheren Verhaltens dar, sondern eine Schutzmaßnahme gegen unlauteren Wettbewerb, der sich aus Dumpingpraktiken ergibt. Daher können Antidumpingzölle grundsätzlich gemäß Artikel 13 der Grundverordnung rückwirkend weder festgesetzt noch erhöht werden. Um die Antidumpingzölle festsetzen zu können, die der Schutz der Gemeinschaftsindustrie gegen Dumpingpraktiken erfordert, ist die Untersuchung daher auf der Grundlage möglichst aktueller Daten durchzuführen. Freilich ist die Eröffnung einer Untersuchung im Sinne des Artikels 7 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 2423/88, ob sie nun die Eröffnung eines Antidumpingverfahrens ist oder im Rahmen der Überprüfung einer Antidumpingverordnung erfolgt, nur zulässig, wenn hinreichende Beweise für ein Dumping und die darauf beruhende Schädigung vorliegen. Dasselbe gilt für die Wiedereröffnung einer Untersuchung im Rahmen eines noch offenen Antidumpingverfahrens im Anschluss an ein Urteil, mit dem eine Antidumpingverordnung für nichtig erklärt wurde. (vgl. Randnrn. 80-82, 84-85, 88-92, 94) 4 Bei der Erfuellung ihrer Informationspflicht müssen die Gemeinschaftsorgane mit der erforderlichen Sorgfalt handeln und sich bemühen, den betroffenen Unternehmen, soweit dabei das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt, die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienenden Angaben zu machen und dafür, gegebenenfalls von Amts wegen, die geeignete Form der Mitteilung zu wählen. Die betroffenen Unternehmen müssen im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumping und einer daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten. (vgl. Randnr. 99) |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 2423/88/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 2423/88/EWG, |
| Stichworte: | 1 Rechtsmittel - Gründe - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Rechtsmittelgrund, der nicht die gesamte Begründung des Gerichts erfasst - Unbeachtlich, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c), , 2 Rechtsmittel - Gründe - Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird - Unzulässigkeit, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51), , 3 Nichtigkeitsklage - Nichtigkeitsurteil - Wirkungen - Verpflichtung zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen - Umfang - Nichtigerklärung einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen - Wiederaufnahme des Verfahrens - Bezugszeitraum, , (EG-Vertrag, Artikel 174 und 176 [jetzt Artikel 231 EG und Artikel 233 EG], Verordnung Nr. 2423/88 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und 13), , 4 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Verfahrensrechte - Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren, |
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