JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 03.10.1996, Aktenzeichen: C-41/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Im Rahmen des in Artikel 8 der Verordnung Nr. 714/89 zur Durchführung der Sonderprämienregelung für Rindfleischerzeuger vorgesehenen Kontrollverfahrens sind die Verwaltungskontrolle und die Vor-Ort-Kontrolle vom Gemeinschaftsgesetzgeber als zwar gesonderte, sich jedoch gegenseitig ergänzende Kontrollmittel geschaffen worden. Die Verwaltungskontrolle, die den Vor-Ort-Kontrollen vorausgeht, ist so durchzuführen, daß die nationalen Behörden in bezug auf die Erfuellung der Voraussetzungen für die Gewährung der Prämien alle möglichen Schlüsse ° sei es Gewißheit oder seien es Zweifel ° ziehen können. Daher sollte diese Kontrolle in der Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Anträge und der Verpflichtungen oder der diesen beigefügten Erklärungen, in einem Vergleich der Anträge mit gegebenenfalls vom selben Erzeuger in den Vorjahren gestellten, in einem Vergleich dieser Anträge mit den Anträgen für andere, insbesondere grössere Betriebe und in der Prüfung der gewonnenen Erkenntnisse in Verbindung mit den verfügbaren statistischen Daten und mit allen anderen sachdienlichen Daten bestehen, um Verdachtsfälle zu ermitteln. Die Auswahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Antragsteller muß aufgrund einer Kombination angemessener Kriterien und nicht allein oder hauptsächlich nach dem Zufallsprinzip erfolgen. So können diese Kontrollen, um die Wirksamkeit des Kontrollverfahrens zu gewährleisten, beispielsweise vorrangig bei den grössten Betrieben oder bei denjenigen erfolgen, die aufgrund der Ergebnisse der Verwaltungskontrolle als verdächtig erscheinen, während die übrigen Betriebe nach dem Zufallsprinzip kontrolliert werden können. 2. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 714/89, der eine doppelte Gewährung der Sonderprämie für Rindfleischerzeuger für ein und dasselbe Tier verhindern soll, ist so auszulegen, daß das Erfordernis einer zusätzlichen Kennzeichnung für Tiere, die nach der Prämiengewährung in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden, nur für Tiere gilt, die nach einem Identifizierungssystem gekennzeichnet sind, das sowohl für prämienfähige Rinder als auch für andere Zwecke angewandt wird. In diesem Fall können die Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in die diese Rinder ausgeführt werden, nämlich nicht feststellen, ob das Tier die Kennzeichnung wegen der Zahlung der Sonderprämie oder aus einem anderen Grund trägt. Hingegen können die Tiere, die bereits eine besondere Kennzeichnung tragen, die nur im Rahmen der Sonderprämienregelung verwendet wird und die Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 714/89 entspricht, durch die Behörden des Mitgliedstaats, in den sie ausgeführt werden, identifiziert werden. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27.06. 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, Verordnung Nr. 714/89 der Kommission vom 20.03.1989 zur Durchführung der Sonderprämienregelung für Rindfleischerzeuger |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 173, Verordnung Nr. 805/68 des Rates vom 27.06. 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch Art. 4a Absatz 1, Verordnung Nr. 714/89 der Kommission vom 20.03.1989 zur Durchführung der Sonderprämienregelung für Rindfleischerzeuger Art. 7 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Sonderprämie für Erzeuger - Voraussetzungen für die Gewährung - Kontrolle durch die zuständigen Behörden - Verwaltungskontrolle - Begriff - Vor-Ort-Kontrollen - Auswahlkriterien für die Betriebe, , (Verordnung Nr. 714/89 der Kommission, Artikel 8), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Sonderprämie für die Erzeuger - Voraussetzungen für die Gewährung - Identifizierung der Tiere - Erfordernis einer besonderen zusätzlichen Kennzeichnung im Falle einer Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat - Umfang, , (Verordnung Nr. 714/89 der Kommission, Artikel 7 Absatz 1), |
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