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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 03.10.1990, Aktenzeichen: C-61/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-61/89

Urteil vom 03.10.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 52 EWG-Vertrag kann nicht dahin ausgelegt werden, daß die Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats von der Anwendung des Gemeinschaftsrechts ausgeschlossen wären, wenn sie sich aufgrund der Tatsache, daß sie rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ansässig waren und dort eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte berufliche Qualifikation erworben haben, gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat in einer Lage befinden, die mit derjenigen aller anderen Personen, die in den Genuß der durch den Vertrag garantierten Rechte und Freiheiten kommen, vergleichbar ist.

Es darf jedoch nicht verkannt werden, daß ein Mitgliedstaat ein berechtigtes Interesse daran haben kann, zu verhindern, daß sich einige seiner Staatsangehörigen unter Mißbrauch der durch den Vertrag geschaffenen Erleichterungen der Anwendung ihrer nationalen Berufsausbildungsvorschriften entziehen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats unter Vorlage eines Diploms, das er in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat und dessen Bedeutung und Wert gemeinschaftsrechtlich nicht anerkannt sind, seinen Herkunftsmitgliedstaat dazu verpflichten könnte, ihm die Ausübung der Tätigkeiten, auf die sich dieses Diplom bezieht, in seinem Hoheitsgebiet zu erlauben, sofern der Zugang zu diesen Tätigkeiten dort den Inhabern einer höheren Qualifikation vorbehalten ist, die die gegenseitige Anerkennung auf Gemeinschaftsebene genießt, und dieser Vorbehalt nicht als willkürlich erscheint.

2. Solange es in bezug auf die Tätigkeiten, deren Ausübung ausschließlich Ärzten vorbehalten ist, an einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene fehlt, steht Artikel 52 EWG-Vertrag dem nicht entgegen, daß ein Mitgliedstaat eine arztähnliche Tätigkeit wie etwa die Osteopathie den Inhabern eines Diploms eines Doktors der Medizin vorbehält.
Rechtsgebiete:EWGV
Vorschriften:EWGV Art. 52, EWGV Art. 177,
Stichworte:1. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Bestimmungen des Vertrages - Persönlicher Geltungsbereich - Umfang - Grenzen, , ( EWG-Vertrag, Artikel 52 ), , 2. Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Ärzte - Vorbehaltene Tätigkeiten - Keine gemeinschaftsrechtliche Harmonisierung - Definition durch die Mitgliedstaaten - Einbeziehung der Osteopathie - Zulässigkeit, , ( EWG-Vertrag, Artikel 52 ),

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