JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 03.07.2003, Aktenzeichen: C-457/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Zur Bestimmung des Empfängers einer staatlichen Beihilfe müssen die Unternehmen identifiziert werden, die davon tatsächlich profitiert haben. Bei einem Darlehen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Kommission die Formulierung von Zweckbestimmungsklauseln berücksichtigen kann, um den entsprechenden Empfänger zu bestimmen, und dass eine solche Analyse zu dem Ergebnis führt, dass es sich dabei um eine andere Person als den Darlehensnehmer handelt. Um zu einem solchen Schluss zu gelangen, ist es, da Artikel 87 Absatz 1 EG staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art untersagt, nicht erforderlich, zunächst festzustellen, dass die Intervention eine staatliche Beihilfe zugunsten des Darlehensnehmers darstellt. ( vgl. Randnrn. 55-57 ) 2. Ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird, auf unvorhergesehene Schwierigkeiten stößt, kann diese Probleme der Kommission unterbreiten. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat im Rahmen der u. a. in Artikel 10 EG niedergelegten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaftsorganen redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden. ( vgl. Randnr. 99 ) 3. Auch wenn sich in bestimmten Fällen bereits aus den Umständen, unter denen eine staatliche Beihilfe gewährt worden ist, ergeben kann, dass sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, hat die Kommission diese Umstände doch in der Begründung ihrer Entscheidung über die Unvereinbarkeit der genannten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zumindest anzueben. ( vgl. Randnr. 103 ) |
| Rechtsgebiete: | Entscheidung 2001/856/EG der Kommission vom 4. Oktober 2000 über die staatlichen Beihilfen zugunsten von Verlipack - Belgien, EG-Vertrag, Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 88 EG-Vertrag |
| Vorschriften: | Entscheidung 2001/856/EG der Kommission vom 4. Oktober 2000 über die staatlichen Beihilfen zugunsten von Verlipack - Belgien, EG-Vertrag Art. 87 Abs. 1, EG-Vertrag Art. 88, EG-Vertrag Art. 295, Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 88 EG-Vertrag Art. 9, |
| Stichworte: | 1. Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Bestimmung des Beihilfeempfängers - Tatsächliche Inanspruchnahme der Beihilfe - Möglichkeit, die Formulierung von Zweckbestimmungsklauseln bei Darlehen zu berücksichtigen und damit eine andere Person als den Darlehensnehmer als Empfänger zu ermitteln - Keine Notwendigkeit, die staatliche Maßnahme zuvor als Beihilfe zugunsten des Darlehensnehmers zu bewerten, , (Artikel 87 Absatz 1 EG), , 2. Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Durchführungsschwierigkeiten - Pflicht der Kommission und des Mitgliedstaats zur Zusammenarbeit bei der Suche nach einer vertragskonformen Lösung, , (Artikel 10 EG und 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG), , 3. Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, , (Artikel 87 EG und 253 EG), |
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"EUGH - 03.07.2003, C-457/00" © JuraForum.de — 2003-2012
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