JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 03.07.1997, Aktenzeichen: C-60/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Ein Mitgliedstaat verstösst gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, wenn er eine Verwaltungsvorschrift einführt und beibehält, die die nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b dieser Richtlinie ausschließlich der Vermietung von Grundstücken vorbehaltene Befreiung von der Mehrwertsteuer auf die Vermietung bestimmter beweglicher Gegenstände, insbesondere Zelte, Wohnanhänger und Mobilheime, erstreckt. 4 Im Rahmen einer Klage nach Artikel 169 des Vertrages ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Richtlinie 77/388/EWG |
| Vorschriften: | EGV Art. 169, Richtlinie 77/388/EWG, |
| Stichworte: | 1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Erstreckung auf die Vermietung bestimmter beweglicher Gegenstände, insbesondere Zelte, Wohnanhänger und Mobilheime - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2 und 13 Teil B Buchstabe b), , 2 Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, , (EG-Vertrag, Artikel 169), |
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