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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 03.07.1997, Aktenzeichen: C-330/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-330/95

Urteil vom 03.07.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die in Artikel 11 Teil C Absatz 1 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vorgesehene Ausnahmebestimmung ist so auszulegen, daß sie es nicht zulässt, daß ein Mitgliedstaat beim Erlaß von Rechtsvorschriften über die Erstattung der Mehrwertsteuer im Falle vollständiger oder teilweiser Nichterbringung der Gegenleistung die Erstattung für den Fall ausschließt, daß die nicht erbrachte Gegenleistung eine Sachleistung ist, während er sie gewährt, wenn die Gegenleistung in Geld besteht.

Da solche Rechtsvorschriften die Besteuerungsgrundlage stärker ändern, als dies zur Verhütung der Gefahr von Steuerhinterziehungen unbedingt erforderlich ist, können sie nicht durch das Bestreben, diese Gefahr zu verhüten, gerechtfertigt werden. Aus solchen Rechtsvorschriften ergibt sich ferner eine Diskriminierung der Umsätze, bei denen die Gegenleistung eine Sachleistung ist, gegenüber Umsätzen, bei denen die Gegenleistung in Geld besteht, da die Wirtschaftsteilnehmer vom Abschluß von Tauschverträgen abgehalten werden, obwohl beide Sachverhalte, die in wirtschaftlicher und geschäftlicher Hinsicht vergleichbar sind, durch die Sechste Richtlinie gleich behandelt werden.
Rechtsgebiete:EGV, Sechste Richtlinie 77/388/EWG, Section 11 des Finance Act 1990 (Vereinigtes Königreich)
Vorschriften:EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234), Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil C Abs. 1, Section 11 des Finance Act 1990 (Vereinigtes Königreich),
Stichworte:Richtlinie 77/388 Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 2, Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Besteuerungsgrundlage - Verminderung bei vollständiger oder teilweiser Nichtbezahlung - Befugnis der Mitgliedstaaten, hiervon abzuweichen - Umfang - Ausschluß der Umsätze, die durch eine Gegenleistung in Form einer Sachleistung gekennzeichnet sind, von der Steuererstattung im Falle der Nichtbezahlung - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 11 Teil C Absatz 1 Unterabsatz 2),

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