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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 03.07.1991, Aktenzeichen: C-62/86 



EUGH – Aktenzeichen: C-62/86

Urteil vom 03.07.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Wettbewerbsverfahren verlangt, daß das betroffene Unternehmen die Möglichkeit erhalten hat, in zweckdienlicher Weise seinen Standpunkt zu denjenigen Dokumenten geltend zu machen, die die Kommission bei den Überlegungen berücksichtigt hat, die ihre Entscheidung tragen. Es gibt jedoch keine Vorschrift, die die Kommission dazu verpflichtet, den betroffenen Beteiligten den Akteninhalt bekanntzugeben.

2. Erlässt die Kommission eine Entscheidung, mit der sie feststellt, daß ein Unternehmen gegen die Wettbewerbsregeln verstossen hat, so kann sie sich nicht auf Dokumente stützen, die diesem Unternehmen im Verwaltungsverfahren vor Erlaß dieser Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht worden sind.

3. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte müssen die Tatsachen, auf die sich die Kommission stützt, sowie ihre Bewertung deutlich angegeben werden.

4. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung einnimmt, sind die Wettbewerbsmöglichkeiten im Rahmen des Marktes zu beurteilen, in dem sämtliche Erzeugnisse zusammengefasst sind, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen nur in geringem Masse austauschbar sind.

5. Besonders hohe Marktanteile liefern - von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen - ohne weiteres den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung. Dies ist bei einem Marktanteil von 50 % der Fall.

6. Der Begriff der mißbräuchlichen Ausnutzung ist ein objektiver Begriff. Er erfasst die Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch den Einsatz von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen.

7. Artikel 86 EWG-Vertrag verbietet es einem marktbeherrschenden Unternehmen, einen Mitbewerber zu verdrängen und auf diese Weise die eigene Stellung zu stärken, indem es zu anderen Mitteln als denjenigen eines Leistungswettbewerbs greift. Unter diesem Gesichtspunkt kann nicht jeder Preiswettbewerb als zulässig angesehen werden.

Preise, die unter den durchschnittlichen variablen Kosten (d. h. den Kosten, die je nach den produzierten Mengen variieren) liegen und mit deren Hilfe ein beherrschendes Unternehmen versucht, einen Konkurrenten auszuschalten, sind als mißbräuchlich anzusehen. Ein beherrschendes Unternehmen hat nämlich nur dann ein Interesse, derartige Preise zu praktizieren, wenn es seine Konkurrenten ausschalten will, um danach unter Ausnutzung seiner Monopolstellung seine Preise wieder anzuheben, denn jeder Verkauf bringt für das Unternehmen einen Verlust in Höhe seiner gesamten Fixkosten (d. h. der Kosten, die ungeachtet der produzierten Mengen konstant bleiben) und zumindest eines Teils der variablen Kosten je produzierte Einheit mit sich.

Auch Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten - d. h. Fixkosten plus variable Kosten -, jedoch über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, sind als mißbräuchlich anzusehen, wenn sie im Rahmen eines Plans festgesetzt wurden, der die Ausschaltung eines Konkurrenten zum Ziel hat. Diese Preise können nämlich Unternehmen vom Markt verdrängen, die vielleicht ebenso leistungsfähig sind wie das beherrschende Unternehmen, wegen ihrer geringeren Finanzkraft jedoch nicht dem auf sie ausgeuebten Konkurrenzdruck standhalten können.

8. Ein marktbeherrschendes Unternehmen kann Verkäufe zu einem Preis, der unter den Produktionskosten liegt, nicht unter Berufung darauf rechtfertigen, daß es seine Preise an diejenigen eines anderen Lieferanten habe anpassen müssen, wenn es erwiesenermassen mit diesem Lieferanten enge Kontakte über die zu verfolgende Preispolitik unterhielt.

9. Holt ein marktbeherrschendes Unternehmen bei Firmen, die es als Kunden an sich binden will, Auskünfte über die von einem Konkurrenten gewährten Bedingungen ein, so kann diese Praxis nicht als ein normales Mittel des Wettbewerbs angesehen werden, wenn sie Teil eines Plans zur Verdrängung dieses Konkurrenten ist.

10. Ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt und Abnehmer, sei es auch auf deren Wunsch, durch die Verpflichtung oder Zusage, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben ausschließlich bei ihm zu decken, an sich bindet, nutzt seine Stellung im Sinne von Artikel 86 EWG-Vertrag mißbräuchlich aus.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 86, EWG-Vertrag Art. 3 f,
Stichworte:1. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Gewährung rechtlichen Gehörs - Keine Pflicht der Kommission, den Akteninhalt zugänglich zu machen, , 2. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird - Ausschluß von Beweismitteln, die dem betroffenen Unternehmen nicht zur Kenntnis gebracht wurden, , 3. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Mitteilung der Beschwerdepunkte - Notwendiger Inhalt, , 4. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Relevanter Markt - Märkte, in denen sämtliche Erzeugnisse zusammengefasst sind, die sich zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs eignen und nur in geringem Masse austauschbar sind, , (EWG-Vertrag, Artikel 86), , 5. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Vorliegen - Besonders hohe Marktanteile - Im allgemeinen ausreichendes Indiz, , (EWG-Vertrag, Artikel 86), , 6. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Mißbrauch - Begriff, , (EWG-Vertrag, Artikel 86), , 7. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Mißbrauch - Anwendung nicht kostendeckender Preise mit dem Ziel, einen Konkurrenten auszuschalten, , (EWG-Vertrag, Artikel 86), , 8. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Mißbrauch - Anwendung von die Produktionskosten nicht deckenden Preisen - Begründung - Anpassung an einen Konkurrenten - Voraussetzungen - Konkurrent, der eine unabhängige Geschäftspolitik verfolgt, , (EWG-Vertrag, Artikel 86), , 9. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Mißbrauch - Einholen von Auskünften über die von Konkurrenten eingeräumten Bedingungen im Rahmen eines Plans zur Verdrängung dieser Konkurrenten, , (EWG-Vertrag, Artikel 86), , 10. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Mißbrauch - Alleinbezugsverträge, , (EWG-Vertrag, Artikel 86),

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