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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 03.07.1991, Aktenzeichen: C-355/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-355/89

Urteil vom 03.07.1991


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Aus Artikel 1 Absatz 3 des Beitrittsvertrags von 1972 in Verbindung mit Artikel 158 der Beitrittsakte geht hervor, daß sich die dem Gerichtshof durch Artikel 177 EWG-Vertrag verliehene Zuständigkeit für Vorabentscheidungsverfahren auf das Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man erstreckt. Für dessen einheitliche Anwendung auf der Insel Man ist es erforderlich, daß deren Gerichte als berechtigt angesehen werden, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Protokolls selbst, nach der Auslegung und der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht, auf das das Protokoll Bezug nimmt, und nach der Auslegung und der Gültigkeit von Maßnahmen, die die Gemeinschaftsorgane auf der Grundlage des Protokolls ergreifen, vorzulegen.

2. Die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer sind gemäß Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c EWG-Vertrag und Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zu der Beitrittsakte von 1972, betreffend die Kanalinseln und die Insel Man, auf der Insel Man nicht anwendbar. Aufgrund von Artikel 4 des Protokolls besteht jedoch ein Verbot jeder Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen der Mitgliedstaaten in bezug auf Sachverhalte, die in Gebieten, in denen der Vertrag in vollem Umfang anwendbar ist, dem Gemeinschaftsrecht unterliegen. Daher ist das von den Behörden der Insel Man als allgemeiner Grundsatz aufgestellte Erfordernis einer Arbeitserlaubnis für die Aufnahme einer Beschäftigung in diesem Gebiet durch die Gemeinschaftsbürger zulässig, sofern es in gleicher Weise auf alle Gemeinschaftsbürger angewandt wird. Die Zulässigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß besondere, von diesen Behörden erlassene Vorschriften hinsichtlich bestimmter Beschäftigungen die Möglichkeit einer Ungleichbehandlung zugunsten der Angehörigen einiger Mitgliedstaaten enthalten.

Im übrigen verpflichten die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 die Behörden der Insel Man nicht, Gemeinschaftsbürgern hinsichtlich der Beschäftigung die gleiche Behandlung zu gewähren, wie sie das Vereinigte Königreich den Staatsangehörigen der Insel Man gewährt.
Rechtsgebiete:EWGV
Vorschriften:EWGV Art. 177, EWGV Art. 227,
Stichworte:EWG-Vertrag Art. 177, EWG-Vertrag Art. 227 Abs. 5 Buchst. c, Beitrittsvertrag von 1972 Art. 1 Abs. 3, Beitrittsakte von 1972 Protokoll Nr. 3 Art. 158 , Beitrittsakte von 1972 Protokoll Nr. 3 Art. 1, Beitrittsakte von 1972 Protokoll Nr. 3 Art. 4, 1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Beitrittsakte von 1972 - Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man - Anrufung des Gerichtshofes - Einzelstaatliches Gericht im Sinne des Artikels 177 EWG-Vertrag - Gericht der Insel Man, , (EWG-Vertrag, Artikel 177, Beitrittsvertrag von 1972, Artikel 1 Absatz 3, Beitrittsakte von 1972, Artikel 158 und Protokoll Nr. 3), , 2. Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Beitrittsakte von 1972 - Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man - Freizuegigkeit der Arbeitnehmer - Unanwendbarkeit auf die Insel Man - Gleichbehandlung der Gemeinschaftsbürger - Anwendbarkeit auf den Zugang zur Beschäftigung - Erfordernis einer Arbeitserlaubnis als allgemeiner Grundsatz - Zulässigkeit - Keine Verpflichtung der Behörden der Insel Man, Gemeinschaftsbürgern die gleiche Behandlung zu gewähren, wie sie den Staatsangehörigen der Insel Man im Vereinigten Königreich gewährt wird, , (EWG-Vertrag, Artikel 227 Absatz 5 Buchstabe c, Beitrittsakte von 1972, Protokoll Nr. 3, Artikel 1 und 4),

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