( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 03.07.1980, Aktenzeichen: 157-79 



EUGH – Aktenzeichen: 157-79

Urteil vom 03.07.1980


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DAS AUS DEM GEMEINSCHAFTSRECHT FLIESSENDE RECHT DER GEMEINSCHAFTSARBEITNEHMER ZUR EINREISE IN DAS HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS DARF NICHT DAVON ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN , DASS HIERZU VON DEN BEHÖRDEN DIESES MITGLIEDSTAATS EINE ERLAUBNIS ERTEILT WIRD. DER VORBEHALT , DER IN ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG GEMACHT WIRD , ALSO DIE AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT UND GESUNDHEIT GERECHTFERTIGTEN BESCHRÄNKUNGEN , IST NICHT ALS EINE BEDINGUNG FÜR DEN ERWERB DES EINREISE- UND AUFENTHALTSRECHTS ZU VERSTEHEN , SONDERN DAHIN , DASS ER DIE MÖGLICHKEIT ERÖFFNET , IM EINZELFALL UND BEI VORLIEGEN AUSREICHENDER RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE DIE AUSÜBUNG EINES UNMITTELBAR AUS DEM VERTRAG FLIESSENDEN RECHTS ZU BESCHRÄNKEN. ER RECHTFERTIGT SOMIT KEINE VERWALTUNGSMASSNAHMEN , DIE GANZ ALLGEMEIN ANDERE GRENZFORMALITÄTEN VERLANGEN ALS DIE BLOSSE VORLAGE EINES GÜLTIGEN PERSONALAUSWEISES ODER REISEPASSES.

2. DIE BEGRIFFE ' ' SICHTVERMERK ' ' UND ' ' GLEICHARTIGER NACHWEIS ' ' IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 68/360 DES RATES , WONACH DIE MITGLIEDSTAATEN VON ARBEITNEHMERN AUS DER GEMEINSCHAFT , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , WEDER EINEN SICHTVERMERK NOCH EINEN GLEICHARTIGEN NACHWEIS VERLANGEN DÜRFEN , SIND DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS SIE SICH AUF ALLE FÖRMLICHKEITEN BEZIEHEN , MIT DENEN DIE EINREISE IN DAS HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS ERLAUBT WERDEN SOLL UND DIE ZUR KONTROLLE VON REISEPASS ODER PERSONALAUSWEIS AN DER GRENZE HINZUKOMMEN , UNABHÄNGIG DAVON , WO , WANN UND IN WELCHER FORM DIESE ERLAUBNIS ERTEILT WIRD.

3. DIE AUSSTELLUNG DER IN ARTIKEL 4 DER RICHTLINIE 68/360 VORGESEHENEN BESONDEREN AUFENTHALTSBESCHEINIGUNG WIRKT NUR DEKLARATORISCH ; SIE KANN FÜR AUSLÄNDER , DENEN ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG ODER DIESEM ENTSPRECHENDE BESTIMMUNGEN RECHTE GEWÄHREN , EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS , WIE SIE FÜR AUSLÄNDER IM ALLGEMEINEN VORGESEHEN IST UND FÜR DEREN ERTEILUNG DEN INNERSTAATLICHEN STELLEN EIN ERMESSENSSPIELRAUM ZUSTEHT , NICHT GLEICHGESTELLT WERDEN. EIN MITGLIEDSTAAT DARF DAHER VON EINER UNTER DEM SCHUTZ DES GEMEINSCHAFTSRECHTS STEHENDEN PERSON NICHT VERLANGEN , DASS SIE EINE ALLGEMEINE AUFENTHALTSERLAUBNIS ANSTELLE DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 68/360 IN VERBINDUNG MIT DER ANLAGE ZU DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN BESCHEINIGUNG BESITZT , NOCH SANKTIONEN FÜR DAS FEHLEN EINER SOLCHEN ERLAUBNIS VERHÄNGEN.

4. EIN GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGER , DER UNTER DIE REGELUNG DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER FÄLLT UND DER ES UNTERLÄSST , SICH DIE BESONDERE AUFENTHALTSERLAUBNIS NACH ARTIKEL 4 DER RICHTLINIE 68/360 ZU BESCHAFFEN , KANN NICHT MIT EINER AUSWEISUNGSEMPFEHLUNG ODER MIT MASSNAHMEN , DIE BIS ZU EINER FREIHEITSSTRAFE GEHEN , BESTRAFT WERDEN.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Richtlinie des Rates (64/221/EWG) vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, Richtlinie des Rates (68/360/EWG) vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 7, EWG-Vertrag Art. 48, EWG-Vertrag Art. 177, Richtlinie des Rates (64/221/EWG) vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern , soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung , Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, Richtlinie des Rates (68/360/EWG) vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft Art. 3, Richtlinie des Rates (68/360/EWG) vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft Art. 4,
Stichworte:1. FREIZUEGIGKEIT - EINREISE- UND AUFENTHALTSRECHT VON ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN - UNMITTELBAR AUS DEM VERTRAG FLIESSENDES RECHT - VORBEHALT DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT UND GESUNDHEIT - WIRKUNGEN, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 48 ), , 2. FREIZUEGIGKEIT - EINREISERECHT VON ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN - SICHTVERMERK ODER GLEICHARTIGER NACHWEIS - BEGRIFF - VERBOT, , ( RICHTLINIE 68/360 DES RATES , ARTIKEL 3 ABSATZ 2 ), , 3. FREIZUEGIGKEIT - AUFENTHALTSRECHT VON ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN - AUFENTHALTSBESCHEINIGUNG - DEKLARATORISCHE WIRKUNG - KEINE GLEICHSTELLUNG MIT EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS - KEIN ERMESSENSSPIELRAUM DER NATIONALEN BEHÖRDEN - AUFENTHALTSERLAUBNIS - VERLANGEN EINES MITGLIEDSTAATS - SANKTIONEN - UNZULÄSSIGKEIT, , ( RICHTLINIE 68/360 DES RATES , ARTIKEL 4 ABSATZ 2 UND ANLAGE ), , 4. FREIZUEGIGKEIT - AUFENTHALTSRECHT VON ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN - FEHLENDE BESCHAFFUNG DER AUFENTHALTSBESCHEINIGUNG - SANKTIONEN - AUSWEISUNGSEMPFEHLUNG ODER FREIHEITSSTRAFE - UNZULÄSSIGKEIT, , ( RICHTLINIE 68/360 DES RATES , ARTIKEL 4 ),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 03.07.1980, Aktenzeichen: 157-79 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-03-07-1980-az-157-79

"EUGH - 03.07.1980, 157-79" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN