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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 03.06.1999, Aktenzeichen: C-33/97 



EUGH – Aktenzeichen: C-33/97

Urteil vom 03.06.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Eine einzelstaatliche Maßnahme, die bestehende technische Vorschriften, die, wenn sie nach Inkrafttreten der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften erlassen worden sind, der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt worden sind, wiederholt oder ersetzt, ohne neue oder ergänzende Spezifikationen hinzuzufügen, kann nicht als "Entwurf" einer technischen Vorschrift im Sinne des Artikels 1 Nummer 6 der Richtlinie 83/189 angesehen werden und folglich nicht mitteilungspflichtig sein.

2 Die Verpflichtung, die zur Kennzeichnung zwingend vorgeschriebenen Angaben, die Gebrauchsanweisung und den Garantieschein mindestens in der Sprache oder den Sprachen des Gebiets abzufassen, in dem das Erzeugnis auf den Markt gebracht wird, ist keine "technische Vorschrift" im Sinne der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 88/182. Es ist zwischen der Verpflichtung, dem Verbraucher bestimmte Informationen über ein Erzeugnis zu übermitteln, die durch Angaben auf dem Erzeugnis oder durch die Beigabe von Unterlagen wie Gebrauchsanweisung oder Garantieschein erfuellt wird, und der Verpflichtung zur Abfassung dieser Informationen in einer bestimmten Sprache zu unterscheiden. Während die erste Verpflichtung das Erzeugnis unmittelbar betrifft, soll durch die zweite nur die Sprache bestimmt werden, in der die erste erfuellt werden muß, und stellt an sich keine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 dar, sondern eine zusätzliche Vorschrift, die für eine erfolgreiche Übermittlung der Informationen notwendig ist.

3 Sprachliche Anforderungen des nationalen Rechts bezueglich der Angaben auf eingeführten Erzeugnissen stellen eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels dar, wenn aus anderen Mitgliedstaaten stammende Erzeugnisse mit anderen Etiketten versehen werden müssen, wodurch zusätzliche Aufmachungskosten entstehen. In Ermangelung einer vollständigen Harmonisierung dieser Anforderungen können die Mitgliedstaaten jedoch einzelstaatliche Maßnahmen erlassen, die die Abfassung dieser Angaben in der Sprache des Gebietes, in dem die Erzeugnisse verkauft werden, oder in einer anderen, für die Verbraucher dieses Gebietes leicht verständlichen Sprache vorschreiben, sofern diese einzelstaatlichen Maßnahmen unterschiedslos für alle nationalen und eingeführten Erzeugnisse gelten und im Hinblick auf das von ihnen verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes verhältnismässig sind. Diese einzelstaatlichen Maßnahmen müssen sich namentlich auf die Angaben beschränken, die der Mitgliedstaat zwingend vorschreibt und bei denen andere Mittel als ihre Übersetzung keine angemessene Information der Verbraucher gewährleisten können.
Rechtsgebiete:Richtlinie 83/189/EWG, EG-Vertrag
Vorschriften:Richtlinie 83/189/EWG Art. 1 Nr. 6, Richtlinie 83/189/EWG Art. 1 Nr. 1, Richtlinie 83/189/EWG Art. 1 Nr. 5, EG-Vertrag Art. 30,
Stichworte:1 Rechtsangleichung - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln - Umfang, (Richtlinie 83/189 des Rates, Artikel 1 Nummer 6), 2 Rechtsangleichung - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie 83/189 - Begriff - Nationale Regelung, die den Vertrieb eines Erzeugnisses davon abhängig macht, daß die zur Kennzeichnung zwingend vorgeschriebenen Angaben, die Gebrauchsanweisung und der Garantieschein in einer bestimmten oder mehreren bestimmten Sprachen abgefasst sind - Ausschluß, (Richtlinie 83/189 des Rates, Artikel 1 Nummern 1 und 5), 3 Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Sprachliche Anforderungen für die Angaben auf eingeführten Erzeugnissen - Zulässigkeit - Voraussetzungen, (EG-Vertrag, Artikel 30 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG]),

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