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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 03.06.1999, Aktenzeichen: C-211/97 



EUGH – Aktenzeichen: C-211/97

Urteil vom 03.06.1999


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Entscheidung eines Mitglieds des Geschäftspersonals einer konsularischen Dienststelle gemäß Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung für die Anwendung der sozialrechtlichen Vorschriften des entsendenden Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger es ist, bewirkt nicht, daß sein Ehegatte keinen Anspruch mehr auf eine Vergünstigung der sozialen Sicherheit hat, die ihm die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, unabhängig von der sozialen Absicherung seines Ehegatten sichern.

Denn die Ausübung dieses Wahlrechts hat zwar unmittelbare Folgen für den Umfang der Rechte, die die Familienangehörigen des Arbeitnehmers aufgrund dieser Eigenschaft aus dessen sozialer Absicherung ableiten können, doch verhält es sich anders bei den Vergünstigungen der sozialen Sicherheit, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnen, unabhängig von der sozialen Absicherung des Arbeitnehmers gewährt werden. In diesem Fall müssen den Familienangehörigen des Arbeitnehmers die gleichen Rechte aufgrund der sozialrechtlichen Vorschriften ihres Wohnsitzlandes zustehen wie den Staatsangehörigen dieses Landes, vorbehaltlich der möglichen Anwendung der Antikumulierungsvorschriften, die sich insbesondere aus Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 ergeben.
Rechtsgebiete:EGV, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Vorschriften:EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234), Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 16 Abs. 2 S. 1,
Stichworte:Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Anwendbare Rechtsvorschriften - Regelung für das diplomatische und konsularische Personal - Arbeitnehmer, der zum Personal einer konsularischen Dienststelle gehört - Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Rechtsvorschriften des Entsendestaats - Keine Auswirkungen auf die Vergünstigungen, die der Wohnmitgliedstaat den Familienangehörigen des Arbeitnehmers unabhängig von dessen sozialer Absicherung bietet - Grenzen, , (Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 16 Absatz 2, und Verordnung Nr. 574/72 des Rates, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a),

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