JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 03.05.2001, Aktenzeichen: C-481/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein Mitgliedstaat, der eine Mehrwertsteuerregelung eingeführt und beibehalten hat, nach der die im Rahmen der sozialen Sicherheit erstattungsfähigen Arzneimittel zum ermäßigten Steuersatz von 2,1 % besteuert werden, während die übrigen Arzneimittel zum ermäßigten Steuersatz von 5,5 % besteuert werden, hat nicht gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 12 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern verstoßen. Der Mehrwertsteuersatz von 2,1 %, der unterhalb des Mindestsatzes von 5 % nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie liegt, ist nämlich nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie insoweit gerechtfertigt, als er bereits am 1. Januar 1991 bestand, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist - da er deshalb nicht gegen den dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegenden Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstößt, weil erstattungsfähige und nicht erstattungsfähige Arzneimittel keine gleichartigen Erzeugnisse sind, die miteinander in Wettbewerb stehen - und den Kriterien des Artikels 17 fünfter Gedankenstrich der Zweiten Richtlinie entspricht, da die Anwendung des ermäßigten Steuersatzs auf erstattungsfähige Arzneimittel zum einen offensichtlich im sozialen Interesse liegt, da sie notwendig zu einer Minderung der Belastungen der sozialen Sicherheit führt, und zum anderen dem Endverbraucher zugute kommt, dessen Gesundheitsausgaben hierdurch verringert werden. ( vgl. Randnrn. 21, 25, 32-33 ) |
| Rechtsgebiete: | Sechste Richtlinie 77/388/EWG |
| Vorschriften: | Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 Abs. 2 Buchst. a, |
| Stichworte: | Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befugnis der Mitgliedstaaten, während einer Übergangszeit einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes von 2,1 % nur für im Rahmen der sozialen Sicherheit erstattungsfähige Arzneimittel und von 5,5 % für die übrigen Arzneimittel - Zulässigkeit - Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 28 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie, , (Richtlinie 67/228 des Rates, Artikel 17 fünfter Gedankenstrich, und Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a und 28 Absatz 2 Buchstabe a), |
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