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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 03.05.2001, Aktenzeichen: C-28/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-28/99

Urteil vom 03.05.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 6 der Richtlinie 89/592 zur Koordinierung der Vorschriften betreffend Insidergeschäfte steht der Anwendung von Vorschriften einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die strenger als die in dieser Richtlinie in Bezug auf das Verbot der Ausnutzung von Insiderinformationen vorgesehenen sind, sofern die Tragweite der für die Anwendung dieser Regelung verwendeten Definition der Insiderinformation für alle natürlichen oder juristischen Personen, die von dieser Regelung erfasst werden, gleich ist.

Wenn nationale Vorschriften gegen Artikel 6 verstoßen, da bestimmte natürliche oder juristische Personen eigens von einem strengeren als dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Verbot, Insiderinformationen auszunutzen, befreit sind, so muss das nationale Gericht diese strengeren Vorschriften gegenüber sämtlichen Personen, auf die sie Anwendung finden könnten, unangewendet lassen.

( vgl. Randnrn. 35, 38, Tenor 1-2 )
Rechtsgebiete:Richtlinie 89/592/EWG, EGV
Vorschriften:Richtlinie 89/592/EWG, EGV Art. 234,
Stichworte:Rechtsangleichung - Insidergeschäfte - Richtlinie 89/592 - Verbot der Ausnutzung von Insiderinformationen - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Tragweite des Verbotes unter der Voraussetzung allgemeiner Geltung zu erweitern - Verletzung - Folgen, , (Richtlinie 89/592 des Rates, Artikel 2 und 6),

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