JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 03.05.2001, Aktenzeichen: C-204/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) ist unerlässlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob ein Beihilfevorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernste Schwierigkeiten stößt. Die Kommission darf sich also für den Erlass einer positiven Entscheidung über ein Beihilfevorhaben nur dann auf die Vorprüfungsphase des Artikels 93 Absatz 3 beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnt, dass dieses Vorhaben vertragskonform ist. Daher kann eine staatliche Beihilfe, die wegen einer ihrer Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrages verstößt, nicht von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten. Die Vorprüfungsphase gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag dient lediglich dazu, der Kommission eine ausreichende Überlegungs- und Untersuchungsfrist zu verschaffen, um ihr eine erste Meinungsbildung über die ihr angezeigten Beihilfevorhaben zu ermöglichen, damit sie, ohne dass es einer eingehenden Prüfung bedarf, feststellen kann, ob diese vertragskonform sind oder ob Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Vertrag bestehen. In diesem Zusammenhang ist die Kommission verpflichtet, sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu prüfen, die ihr von den durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen zur Kenntnis gebracht worden sind. Die Kommission hat also ihre Beurteilung im Rahmen der Vorprüfung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag unter Berücksichtigung der vom betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Angaben wie auch der Informationen etwaiger Beschwerdeführer vorzunehmen. ( Randnrn. 33-35 ) |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Vorschriften: | EGV Art. 230 Abs. 1, EGV Art. 88, |
| Stichworte: | Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Vorprüfungsphase und Hauptverfahren - Gegenstand der Vorprüfungsphase - Verpflichtung der Kommission, sämtliche vom betreffenden Mitgliedstaat und von den Beteiligten vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen - Verpflichtung zur Eröffnung des Hauptverfahrens bei Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absätze 2 und 3 (jetzt Artikel 88 Absätze 2 und 3 EG), |
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