JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 03.05.1994, Aktenzeichen: C-47/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein Mitgliedstaat nimmt in einem unter den EWG-Vertrag fallenden Bereich eine nach Artikel 7 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit vor und verstösst gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag, wenn er ° von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die nur zu Studienzwecken in diesen Staat gekommen sind, für den Zugang zu einem Studium an den Hochschulen die Zahlung einer zusätzlichen Einschreibe- oder Studiengebühr verlangt, es sei denn, daß sie bereits in ihrem Herkunftsstaat zum Studium zugelassen sind und dort die Einschreibegebühr für dieses Studium entrichtet haben, für seine eigenen Staatsangehörigen eine solche Voraussetzung aber nicht aufstellt, ° den Hochschulrektoren die Befugnis einräumt, den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Einschreibung zu versagen, wenn sie nach dem System der Finanzierung der Hochschuleinrichtungen nicht berücksichtigt werden, ° die Möglichkeiten der Studenten, die Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten sind, ihre gemeinschaftsrechtlich begründeten Ansprüche auf Erstattung der ohne Rechtsgrund gezahlten zusätzlichen Einschreibegebühren geltend zu machen, beschränkt. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Gesetz vom 21. Juni 1985 über das Unterrichtswesen |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art.169, EWG-Vertrag Art. 5, EWG-Vertrag Art. 7, Gesetz vom 21. Juni 1985 über das Unterrichtswesen Art. 16, Gesetz vom 21. Juni 1985 über das Unterrichtswesen Art. 63, |
| Stichworte: | Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Hochschulstudien, die in einem Mitgliedstaat auf eine Qualifikation für einen Beruf vorbereiten - Zusätzliche Einschreibe- oder Studiengebühr, die nur von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten verlangt wird - Weigerung der Universitäten, Angehörige anderer Mitgliedstaaten, die für die Hochschulfinanzierung nicht in Betracht kommen, aufzunehmen - Beschränkung der Möglichkeiten der Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, ohne Rechtsgrund gezahlte zusätzliche Einschreibegebühren erstattet zu bekommen - Verbot, , (EWG-Vertrag, Artikel 5 und 7), |
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