JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 03.05.1990, Aktenzeichen: C-2/89
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Eine Person ist als in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallend anzusehen, wenn sie die in Artikel 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfuellt, unabhängig vom zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung. 2. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 ist - da sonst sein Zweck vereitelt würde - dahin auszulegen, daß eine Person, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt und die im Gebiet eines Mitgliedstaats einer Teilzeitbeschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis nachgeht, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats sowohl während der Tage unterliegt, an denen sie dieser Beschäftigung nachgeht, als auch während der Tage, an denen sie ihr nicht nachgeht. 3. Obwohl Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht die Voraussetzungen für den Beitritt zu den verschiedenen nationalen Systemen der sozialen Sicherheit festlegt, führt diese Bestimmung, wenn sie zur Anwendung kommt, dazu, daß an die Stelle des Wohnsitzes im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats als Aufnahmevoraussetzung die Voraussetzung tritt, daß in diesem Gebiet eine Beschäftigung im Lohn - oder Gehaltsverhältnis ausgeuebt wird. Deshalb bewirkt diese Bestimmung, daß den Arbeitnehmern eine Vorschrift des anwendbaren nationalen Rechts nicht entgegengehalten werden kann, wonach sie nur dann zu dem nach diesem Recht vorgesehenen Versicherungssystem zugelassen sind, wenn sie einen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dessen Gebiet sie im Lohn - oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 1408/71/EWGV, AKW |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, VO Nr. 1408/71/EWGV Art. 13, VO Nr. 1408/71/EWGV Art. 73, AKW Art. 11 Abs. 1, |
| Stichworte: | VO Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. a , VO Nr. 1408/71 Art. 2 Abs. 1 , VO Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. a , 1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Persönlicher Geltungsbereich - Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer - Einbeziehung, , ( Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 1 ), , 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften - Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats - Ausübung der Beschäftigung als Teilzeitbeschäftigung - Unbeachtlich ( Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a ), , 3. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit - Voraussetzungen - Von den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung - Unanwendbarkeit bei einem Arbeitnehmer, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Beschäftigungsstaats wohnt, , ( Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a ), |
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