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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 03.04.2003, Aktenzeichen: C-277/01 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-277/01 P

Urteil vom 03.04.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Rechtsschutzinteresse eines Rechtsmittelführers ist nur dann gegeben, wenn das Rechtsmittel diesem im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann.

Ein Rechtsmittel kann - falls es angenommen wird - einem Gemeinschaftsorgan dann einen Vorteil verschaffen, wenn es ihm ermöglichen würde, die in Durchführung des angefochtenen Urteils an einen Beamten überwiesenen ausstehenden Dienstbezüge zurückzufordern. Ferner würde ihm die Aufhebung des Urteils jedenfalls einen sicheren Vorteil verschaffen, soweit es dadurch endgültig vor jeder Schadensersatzforderung des Beamten bewahrt werden könnte, die dieser wegen des Schadens geltend machen würde, den er infolge der vom Gericht aufgehobenen streitigen Entscheidung angeblich erlitten hat.

( vgl. Randnrn. 28, 30-31 )

2. Die Anstellungsbehörde verfügt bei der Bewertung des dienstlichen Interesses und der Verdienste der Bewerber, die im Rahmen einer Beförderungsentscheidung nach Artikel 45 des Statuts zu berücksichtigen sind, über einen weiten Ermessensspielraum. Die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter hat sich in diesem Bereich auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung sich in Anbetracht der Mittel und Wege, die ihr für ihre Beurteilung zur Verfügung standen, innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat. Der Gemeinschaftsrichter kann somit die Beurteilung der Fähigkeiten und Verdienste der Bewerber durch die Anstellungsbehörde nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen.

( vgl. Randnr. 35 )
Rechtsgebiete:EWG/EAGBeamtStat
Vorschriften:EWG/EAGBeamtStat Art. 85,
Stichworte:1. Rechtsmittel - Rechtsschutzinteresse - Voraussetzung - Vorteil für den Rechtsmittelführer, , (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49), , 2. Beamte - Beförderung - Ermessen der Verwaltung - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen, , (Beamtenstatut, Artikel 45),

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