JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 03.03.1994, Aktenzeichen: C-16/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Eine Dienstleistung wird nur dann im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388, der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, "gegen Entgelt" erbracht und ist somit steuerpflichtig, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet. Diese Voraussetzungen sind im Fall einer Tätigkeit, die darin besteht, daß auf öffentlichen Wegen Musik zu Gehör gebracht wird, und für die keine Vergütung vereinbart wird, selbst wenn der Betreffende um die Zahlung von Geld bittet und gewisse Beträge als Vergütung erhält, deren Höhe jedoch weder bestimmt noch bestimmbar ist, nicht erfuellt. |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 77/388/EWG, EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | Richtlinie 77/388/EWG Artikel 2 Nr. 1, EWG-Vertrag Artikel 177, |
| Stichworte: | Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen gegen Entgelt - Begriff - Strassenmusik, die zu freiwilligen Geldzahlungen in unbestimmter Höhe führt - Ausschluß, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2 Nr. 1), |
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