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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 03.03.1993, Aktenzeichen: C-8/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-8/92

Urteil vom 03.03.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach der Verordnung Nr. 900/84 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge und bestimmter für ihre Anwendung erforderlicher Koeffizienten und Umrechnungskurse und der Verordnung Nr. 1371/81 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge können bei der Ausfuhr von neuseeländischem Cheddar-Käse von einem Mitgliedstaat in einen anderen positive Ausgleichsbeträge angewandt werden, wenn bei dessen Einfuhr in den erstgenannten Mitgliedstaat weder negative Ausgleichsbeträge noch ° aufgrund der Änderung der Übereinkunft über zwischen Neuseeland und der Gemeinschaft abgestimmte Regelungen ° eine Mindestpreisregelung angewandt wurde, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Ein- und Ausfuhrgeschäfte nur zu dem Zweck getätigt wurden, die genannte Regelung mißbräuchlich auszunutzen.
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 900/84 vom 31. März 1984, Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 vom 9. Mai 1981
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 900/84 vom 31. März 1984, Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 vom 9. Mai 1981,
Stichworte:Landwirtschaft - Währungsausgleichsbeträge - Gewährung - Ausfuhr von neuseeländischem Cheddar-Käse von einem Mitgliedstaat in einen anderen - Einbeziehung - Ausnahme - Ein- und Ausfuhrgeschäfte, die nur getätigt werden, um die Regelung mißbräuchlich auszunutzen, , (Verordnungen Nrn. 1371/81 und 900/84 der Kommission),

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