JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 03.03.1993, Aktenzeichen: C-8/92
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Nach der Verordnung Nr. 900/84 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge und bestimmter für ihre Anwendung erforderlicher Koeffizienten und Umrechnungskurse und der Verordnung Nr. 1371/81 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge können bei der Ausfuhr von neuseeländischem Cheddar-Käse von einem Mitgliedstaat in einen anderen positive Ausgleichsbeträge angewandt werden, wenn bei dessen Einfuhr in den erstgenannten Mitgliedstaat weder negative Ausgleichsbeträge noch ° aufgrund der Änderung der Übereinkunft über zwischen Neuseeland und der Gemeinschaft abgestimmte Regelungen ° eine Mindestpreisregelung angewandt wurde, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Ein- und Ausfuhrgeschäfte nur zu dem Zweck getätigt wurden, die genannte Regelung mißbräuchlich auszunutzen. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 900/84 vom 31. März 1984, Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 vom 9. Mai 1981 |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 900/84 vom 31. März 1984, Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 vom 9. Mai 1981, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Währungsausgleichsbeträge - Gewährung - Ausfuhr von neuseeländischem Cheddar-Käse von einem Mitgliedstaat in einen anderen - Einbeziehung - Ausnahme - Ein- und Ausfuhrgeschäfte, die nur getätigt werden, um die Regelung mißbräuchlich auszunutzen, , (Verordnungen Nrn. 1371/81 und 900/84 der Kommission), |
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