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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 03.03.1988, Aktenzeichen: 85/86 



EUGH – Aktenzeichen: 85/86

Urteil vom 03.03.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften soll im Interesse der Unabhängigkeit der Gemeinschaften sowie der Gleichbehandlung ihrer Beamten und sonstigen Bediensteten die nationalen Steuern durch eine gleichmässig auf diese Bediensteten anwendbare Gemeinschaftssteuer ersetzen. Artikel 13 ist auf das Personal der Europäischen Investitionsbank gemäß Artikel 22 des Protokolls anwendbar. Er braucht nicht zur Folge zu haben, daß der Steuerertrag den Dienststellen zugewiesen wird, bei denen die betroffenen Bediensteten beschäftigt sind.

Da die Rechte und Vorrechte des Protokolls der Bank nur als einer Stelle zugewiesen sind, die gemäß Artikel 130 EWG-Vertrag im Interesse der Gemeinschaften handelt, sind die Artikel 13 und 22 des Protokolls dahin auszulegen, daß auch die Steuer auf die von dieser Stelle gezahlten Gehälter zugunsten der Gemeinschaften gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben wird, die der Rat in der Verordnung Nr. 260/68 festgelegt hat. Die funktionelle und institutionelle Autonomie der Bank hat nämlich nicht zur Folge, daß sie völlig von den Gemeinschaften gesondert und von jeder Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ausgenommen wäre, wo doch aus Artikel 130 EWG-Vertrag folgt, daß sie zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen soll und in den Rahmen der Gemeinschaft fällt.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, VerfahrensO
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 180 Buchst. b, EWG-Vertrag § 173, EWG-Vertrag Art. 129, VerfahrensO Art. 91,
Stichworte:Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften - Gemeinschaftssteuer auf die von der Europäischen Investitionsbank gezahlten Bezuege - Erhebung zugunsten der Gemeinschaften, , ( EWG-Vertrag, Artikel 130, Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 13 und 22, Verordnung Nr. 260/68 des Rates ),

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