JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 03.02.2000, Aktenzeichen: C-12/98
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern gestattet es den Mitgliedstaaten, eine allgemeine Regel aufzustellen, nach der die Vermietung von Grundstücken der Mehrwertsteuer unterworfen wird, von dieser Regel jedoch eine Ausnahme vorzusehen, durch die nur die Vermietung von Grundstücken, die zu Wohnzwecken bestimmt sind, von der Mehrwertsteuer befreit wird. (vgl. Randnr. 15 und Tenor) |
| Rechtsgebiete: | Sechste Richtlinie 77/388/EWG |
| Vorschriften: | Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b, |
| Stichworte: | Richtlinie 77/388 Art. 13 Teil B Buchst. b, Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Umfang - Nebeneinanderbestehen einer allgemeinen Regel, die die Vermietung von Grundstücken der Mehrwertsteuer unterwirft, und einer Ausnahmevorschrift, die nur die Vermietung von Grundstücken, die zu Wohnzwecken bestimmt sind, von der Mehrwertsteuer befreit - Zulässigkeit, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe b), |
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