JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 03.02.1993, Aktenzeichen: C-275/91
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und des Artikels 36 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72 führen nicht zu einer Änderung der Voraussetzungen, von denen die Mitgliedstaaten die Gewährung von Leistungen bei Invalidität abhängig machen. Es ist Sache eines jeden Mitgliedstaats, zu regeln, ob der Betroffene auf eine Invaliditätsrente verzichten kann, um später eine ihm günstigere Altersrente zu erhalten. Hat sich ein Antragsteller nach den nationalen Rechtsvorschriften zwischen zwei alternativen Leistungen zu entscheiden, ist somit die Leistung, die nach Artikel 44 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 und bei der nach Artikel 46 dieser Verordnung vorzunehmenden Berechnung zu berücksichtigen ist, nur die Leistung, für die sich der Antragsteller entschieden hat. 2. Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung Nr. 574/72 verbieten dem Träger eines Mitgliedstaats, der vom Träger eines anderen Mitgliedstaats mit einem Antrag auf Invaliditätsrente nach Artikel 40 der Verordnung Nr. 1408/71 befasst wurde, nicht, einem Arbeitnehmer anstelle der Invaliditätsrente, auf die der Betreffende verzichtet hat, um eine für ihn günstigere Altersrente zu erhalten, diese Altersrente zu gewähren. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, VO Nr. 1408/71/EWG, VO Nr. 574/72/EWG |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, VO Nr. 1408/71/EWG Art. 46, VO Nr. 574/72/EWG Art. 36, |
| Stichworte: | 1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen - Frage des nationalen Rechts - Berechnung der Leistungen - Feststellung nach den Rechtsvorschriften, die für den Arbeitnehmer galten - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Berechtigte zwischen zwei alternativen Leistungen wählen muß - Berücksichtigung der vom Berechtigten gewählten Leistung durch den Träger des Mitgliedstaats, der den Leistungsanspruch feststellt, , (Verordnungen Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 44 Absatz 2 und 46, und Nr. 574/72 des Rates, Artikel 36 Absatz 4), , 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Invaliditätsversicherung - Berechnung der Leistungen - Artikel 40 der Verordnung Nr. 1408/71 - Feststellung nach den Rechtsvorschriften, die für den Arbeitnehmer galten - Gewährung einer Altersrente statt einer Invaliditätsrente durch einen Mitgliedstaat nach der von dem Arbeitnehmer getroffenen Wahl - Zulässigkeit, , (Verordnungen Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 40 Absatz 1 und 46 Absatz 1 Unterabsatz 2, und Nr. 1574/72 des Rates, Artikel 36 Absatz 4), |
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