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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 03.02.1983, Aktenzeichen: 149/82 



EUGH – Aktenzeichen: 149/82

Urteil vom 03.02.1983


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE AUSSETZUNGSBESTIMMUNG DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A SATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 574/72 KOMMT ZUR ANWENDUNG , WENN DER TRAEGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINEM ARBEITNEHMER FÜR EIN UND DASSELBE KIND NACH ARTIKEL 73 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 TATSÄCHLICH FAMILIENLEISTUNGEN GEWÄHRT HAT ; DABEI BRAUCHT NICHT GEPRÜFT ZU WERDEN , OB NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALLE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DIESER LEISTUNGEN ERFÜLLT SIND.

2. DURCH ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A SATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 574/72 SOLL EBENSO WIE DURCH ARTIKEL 76 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DEN LEISTUNGEN DES MITGLIEDSTAATS PRIORITÄT EINGERÄUMT WERDEN , IN DESSEN GEBIET DIE KINDER WOHNEN UND EINER DER IN REDE STEHENDEN LEISTUNGSEMPFÄNGER EINE BERUFSTÄTIGKEIT AUSÜBT. DABEI DARF DIE LÖSUNG DES PROBLEMS DER LEISTUNGSKUMULIERUNG GEMÄSS DIESER BESTIMMUNG NICHT JE NACHDEM UNTERSCHIEDLICH AUSFALLEN , OB DIE EHE ZWISCHEN DEN ELTERN , DENEN GEGEBENENFALLS LEISTUNGEN FÜR EIN UND DASSELBE KIND GEWÄHRT WERDEN KÖNNTEN , NOCH BESTEHT. DIESE BESTIMMUNG IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG IHRER ZIELSETZUNG NICHT EINSCHRÄNKEND , SONDERN DAHIN AUSZULEGEN , DASS AUCH EIN GESCHIEDENER EHEGATTE DARUNTER FÄLLT.

3. DER GERICHTSHOF HAT NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES NICHT DIE AUFGABE , ZU ALLGEMEINEN ODER HYPOTHETISCHEN FRAGEN STELLUNG ZU NEHMEN , SONDERN ZUR RECHTSPFLEGE IN DEN MITGLIEDSTAATEN BEIZUTRAGEN.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien , die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern Art.1 Buchst. f, der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 Art. 10 Abs. 1 Buchst. a,
Stichworte:1. SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - FAMILIENLEISTUNGEN - GEMEINSCHAFTLICHE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN - ANWENDUNG - VORAUSSETZUNGEN, , ( RATSVERORDNUNGEN NR. 574/72 , ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A , UND NR. 1408/71 , ARTIKEL 73 ), , 2.SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - FAMILIENLEISTUNGEN - GEMEINSCHAFTLICHE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN - TELEOLOGISCHE AUSLEGUNG - ANWENDUNG AUF DEN GESCHIEDENEN EHEGATTEN, , ( RATSVERORDNUNGEN NR. 574/72 , ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A SATZ 2 , UND NR. 1408/71 , ARTIKEL 76 ), , 3.VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - BEFUGNIS DES GERICHTSHOFES - GRENZEN, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 ),

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